XXVII Sumtnariſcher Jnhatt.
5.452» Daß“ bey der Eintheilung in Neviere auch bas verſchie? ene Alter des Holzes,
: nebſt dem unter dem. alten Holze befindlichea jungen Aufſchlage nic<t außer Achr zu laſſen ſey. S. 281.
-.45.3+ Warum es, ob der vorhandene junge Aufſchlag von eimer natärlichen oder künſtlichen Beſamung herrühre, zu. bemerken nöchig iſt, auch Feinde Dienſt- egen die auf deim Walde hafien, nicht unberühret geloJon werden müſſen.
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2 454. Auch auf das überſtändige Holz. muß bey Sintheikung der Forſtreviere Rück- ſicht genommen, und zugleich die Beſchaffenheit der Jagd nebtt. aken andern Nebennußungen, wovon der hauptſächlichſten Erwähnung. geſchieher, gehörig angemer?et werden. S, 282
- 455. Daß die Reviere auch nach der Verſchiedenheit der Sorten bey einer jeden Jolzart, ſv viel möglich eingerichtet werden müſſen. S. 285.
5 456. Wie ein Waldeigenthümer durch eine dergleichen Vermeſſung und vorläufige Eintheilung des Waldes in gewiſſe Reviere in den Stand, den jährlichen. Forſtertrag überſehen und näher beſtimmen zu können, geſeßet werde. S. 286%
- 457« Daß, ehe ein wahrer und reiner Forſtertrag feſtgeſezet werden kann, zuvor das zur eigenen Conſumtion erforderliche Bau-und Brennholz in Abzug gebracht, und, beſonders bey dem Bauholz, hierunter. auch auf der Unterthanen Gebäy- de, ob ſolche gleich den Beſitzern eigenthümlich zugehören, Rückſicht genom- men. werden müſſe.“ S. 286. 4
- 458. Waruns es rathſam. ſey, daß zu allen Zeiten das zur Aufbauung des ganzen Dorfes benöthigte Bauholz in. Vorrath gehalten, und' dieſer ebenfals in dem jährlichen Forſtbenukßungs- Etat mit aufgeführet werde. S. 285.
- 459- Der in. den nächſtvorſtehenden 8. enthaltener Vorſchlag wird näher erläutert und gerechtfertiget. S. 288.:'
= 460.. Daß, weit das Brennholz weit unentbehrlicher als das Bauholz iſt,- wenn es an jenen. ermangeln ſollte, auf den Forſibenuzungs- Etat auc ein Theil. vom. dieſen da. u beſtimmet werden müſſe..“S. 289«|
- 461. Daß. bey-der Beſtimmung der Bawholz- Bedärfniſſe nicht bloß auf das, was viSher verbrauchet worden, geſehen, ſondern dabey eine vernünftige Sparſam- keit zum Augeamer? genommen werden müſſe. S--290.:
- 452. Watum jedoch bey der Formirung eines Forſtbenußungs- Etats; die Holzer- ſparung nicht zu weit getrieben werden müſſe. S. 29x,
453= Daß. man. dieſe Vorſicht beſonders bey denjenigen'"Wirthſchafts8geſchäften) welche ohne ein-volles Maß der Feuerung nicht gehörig vokbracht werden kön- nen, in Acht zu nehmen habe.'S,. 291.
- 464. Warum man ſich der in den Chur- und Neumärkſchen- General-Tax-Prinei- pis enthaltenen Säke,> bey Beſtimmung der verſchiedenen Brennholz Bedürf» niſſe ſex füglich bedienen könne,„jedoch dabey jederzeit auf die Verſchiedenheit der Abſichten,-ſv bey. dieſen Tax- Priveipiis und einem anzufertigenden Privat- Holznußungs- Etat zum Grunde liegen, Rückſicht zu nehmen ſey» par 5
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