Summariſcher Inhalt. 4!
6. 21. Zehnter Grundſaß: daß die Beſiker großer Waldungen ihr überflüſſiges
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Lager- und Brennholz, wenn ſie ſolches nicht unmittelbar verloſen können,
durch allerhand Anlagen, wozu eine ſtarke Feuerung erfordert wird, ins Geld zu ſetzen ſuchen, und dadurch zugleich dem Wachsthum desjenigen Aufſchlages gehörige Luft verſchaffen müſſen. S. 19.: Einſchränfung des zehnten Grundſaßes: daß unter dergleichen zur Coyſumtion des Holzes nöthigen Anlagen nur. diejenigen, von deren beſtändigen Forkdguer man verſichert ſeyn kann, gewählt werden müſſen. S, 20. Eilfter Grundſaß: daß die in dem Forſtweſen bekannte Schonungen recht- lich, und in der Vernunft ſelbſt gegründet ſind. S,. 22. Zwölfter Grundſaß: daß die gewöhnliche Schonungen zwar dergeſtalt, damit dem fremden Aufhütungsberechtigten kein übermäßiger Nachtheil dar- aus erwachſe, eingerichtet 3; bey außerordentlichen Unglücksfällen aber, wodurch ein großer Theil der Waldung mit einmal von Holz entblößt worden, hierunter eine billige Ausnahme gemacht werden müſſe. S. 22. Dreyzehnter Grundſaß: daß, obgleich nicht alle Holzarten in einerley Boden ein gleich gures Fortkommen haben, man es dennoch bey den gewöhnli«- <hen Schonungen, die durch feinen Unglücksfall verurſacht worden, bey den vorigen Holzarten belaſſen müſſe. S- 24. Vierzehnter Grundſaß: daß bey neuen Holzanlagen oder Beſamung der durch Brand verheerten alten Holzpläte diejenige Holzart, die der Natur des Bodens am meiſten angemeſſen iſt, gewählt werden müſſe. S. 24. Grundſaß: daß bey dieſer Wahl nicht bloß auf die Obeyr- läche des zu beſamenden Platzes zu ſehen, ſondern auch die untern Eidſchich- ten deſſelben genau unterſucht werden müſſen. S. 25. Secszehnter Grundſaß: daß man ſich zu einer dergleichen Beſamung der Holzpläte, eines tüchtigen Samens befleiſſigen müſſe. und die Tüchtigkeit deſſelben,“ wenn ex von Fremden erkauft werden muß, nicht ſicherer, als nach dem Gewicht zu beurtheilen ſey. S. 26,
- Siebenzehnter Grundſaß: daß man auch bey derjenigen Methode, ws
man die neuen Holzanlagen oder Schonungen durch Anpflanzung befördern
will, lauter geſunde und unbeſchädigt gebliebene Pflanzen, die bereits zu einex
gewiſſen Höhe gelangt, wählen müſſe. S. 28.
Achtzehnter Grundſaß: daß die Oberfläche alter Holzpläge, welche von
neuem beſamet werden ſoll, gehörig zubereitet werden muß, damit der Same
einfallen, und Wurzel ſchlagen könne. S. 28.
Neunzehnter Grundſaß: daß die anzulegende Eichelfämpe durch einiges
Beackern aufzulockern und mürbe zu machen, nicht aber durch vieles Getreide-
Säen, die Kräfte derſelben zu erſchöpfen ſind. S, 29.
Zwanzigſter Grundſas: daß bey Beſamung der Schonungen die Weg-
ſchaffung der alten Stöcke und Stubben nothwendig. und hiezu die Anlegung
verhältnißmäßiger Theerofen odex Pechhütten das bequemſte Mittel ſey. S. 30. a 2 8. 33-+


