- 538 Zehntes Hauptſtü>, Bon den bey Gränzſtreitigkeitenc.
Alle diejenigen aber, die dergleichen Gränzſtreitigkeits- Sachen bearbeitet haben, werden zugeſtehen müſſen, daß es vielfältige Beyſpiele giebet, wo die reine Wahrheit auf Feinerley Art ausfindig zu machen iſt, ſondern vor beyde Theile, wegen des von ihnen behaupteten Rechts, viele Wahrſcheinlichfeiten vorwalten.'
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Dergleichen Proceſſe müſſen alſo entweder verewiget werden, oder gänzlich unte
entſchieden bleiben.
In dieſem Betracht iſt ſolchemnach die veordnete Theilung des ſtreitigen Gränz-;
Ortes das einzige Mittel, dergleichen verderblichen und koſtbaren Proceſſen mit einmahl ein Ende zu machen. RE nge 1 7
-7 Es rechtfertiget ſich im übrigen die Rechtmäßigkeit dieſes Geſees von ſelbſt da- durch, daß eine ſolche Theilung nicht nach bloßer Willkühr geſchehen, ſondern dabey auf die mehrere oder weigere Wahrſcheinlichkeiten Rückſicht genommen, und folglich auch dem- jenigen, welcher mehrere Preſumtiones vor fich hat, ein größerer Antheil von dem ſtrei- tigen Gränzort beygeleget werden ſoll. 7
Dieſes Geſeß iſt ſchon in verſchiedenen Fällen in Augübung gebracht, und dae
durch vielem Unheil und unnöchigen Geld- Verſplitterungen vorgebeuget worden,
Ende des Sechſten Bandes,


