Teil eines Werkes 
Sechster Band (1780)
Entstehung
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Zehntes Häuptſtü.

Haber-nur. die in einen ſolchen Gränzſtreit verwielte Dorfſchaften vernünftige und - billig denfende Herrſchaften, ſo werden die"Commiſſarien hierunter in den meiſten Fällen ihre Abſichten erreichen, und die Sache in Güte heben können.|

Sind aber die ſtreitende Gemeinen ſich ſelber überlaſſen, ſo lehret es die tägliche Erfahrung, wie ſchwer es hält ,- das unvernünftige Bauervolk/ wenn es feinen redlichen Leis ter und Führer hat, von ſeinem Eigenſinn und einmah! vorgefaßten Borurtheil abzubringen.

Kommt nach geendigter Unterſuchung ein gütliches Abfommen inter partes zu Stände, ſo müſſen die Commiſſarien nicht eher abweichen, bis ſie daſſelbe in ihrer Gegenwart in Erfül lung ſeßen,"und durch Aufwerfung dev erforderlichen neuen Gränzmahle realiſiren laſſen.

Wird- dieſe Realiſirung eines ſolchen Gränzvergleichs den Parten. ſelber überlaſ* ſen, ſo lehret die Erfahrung, daß es dabey ſelten ohne neuen Zanf abzulaufen, und. öfters wohl gar die ganze Säche wegen einer Kleinigkeit rückgängig zu werden. pfleget.

In dergleichen Dingen, wo es auf gewiſſe Localumſtände ankommt, iſt bey der Realiſirung des Bergleiches gemeinigleich mehrere Behutſamfkeit und Autorität, als bey dem Berzäleich ſelber, nöthig..

Bey dieſer Realiſirung nehmen erſt die Parten, was ſie bey der Sache verlieren oder gewinnen, auf eine ſinnliche Art wahr, und diejenigen, die ihrer Meynung nach einen zu ſtarken Berlüſt dabey haben, werden öfters darüber dergeſtalt ſtußig, daß ſie, wenn ſie nicht durch die Gegenwart der Commiſſion daran gehindert werden; den ganzen Vergleich wieder umzuſtoßen trachten.

Die auf der Stelle vorzunehmende Realiſirung eines ſolchen Gränzvergleiches Fann freylich nur in denen Fällen ſtatt finden, wenn die Parten, unter welchen der Vergleich geſchloſſen worden iſt, von ſich ſelber abhangen, und derſelbe daher keiner beſondern Be- ſtätigung bedarf.. 8 48

Muß aber ver getroffene Vergleich erſt höhern Ortes genehmiget und confirmiret werden, ſo iſt deſſen Erfüllung zwar bis dahin auszuſeßen, inzwiſchen doch allemahl rah? ſam-daß den Commiſſarien, ſo die Graänzſtreitigfeiten unterſuchet, und den Vergleich ge troffen haben, anch die Realiſirung davon aufgetragen werde /- weil ſie die dabey vorfal len fönnende Zweifel am beſten zu heben im Stande ſind.;.

d.'157- a: inſchi en, wenn die Gute nicht verfangen wollen, und wie ſich. der

Voy Gn der ber Abert des Eieeatnines SSEN zu verhalten habe, ſich Hat die von der Commiſſion verſuchte Güte, aller angewandten Mühe ohnerachtet, nicht verfangen wollen, ſo iſt weiter nichts übrig; als daß die Commiſſarien die aufgenonw mene Unterſuchungsaften, nebſt ihrem pflichtmäßigen Gutachten und Berichte an das Gei richte, von welchem ſie ihren Auftrag empfangen haben, zum Erkenntniß einſenden: it«Ma : Und wie ſich hiemit die Pflichten-ſolcher Commiſſarien völlig endigen, ſo haben ſie ſich! beſonders: in ihrem Berichte einex vorzüglichen Deutlichfeit zu befleißigen. inderſties ſonſt ſehr ſchwer hält, daßsſich die Richter von dergleichen ſinnlichen Dingen, die ſie ſelber nicht geſehen haben, richtige und vollſtändige Begriffe machen konnen.; 0