Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 166 511

ihrer eigenen Koſt verrichten müſſen, iſt dergeſtalt in die Augen leuchtend, daß es wohl feines beſondern Beweiſes bedürfen wird.

; Die erſtern haben, beſonders wenn die ungemeſſenen Dienſte nach Tagen einge»

richtet ſind, und ſie daher täglich zu Hofe erſcheinen müſſen, vor den Lebengunterhalt ih-

res Geſindes faſt gar nicht zu ſorgen nöthig.

Den zweyten hingegen. bleibet deſſen Ernährung ganz alleine zur Laſt. Wevius will daher c. 1. dieſen lektern wenigſtens ſo viele Zeit gelaſſen wiſſen/ daß ſie ſich ihren pörbigen Unterbalt erwerben können.|

- Wie ſich ein Richter oder Commiſſarius hierunter zu nehmen habe, und daß es jederzeit, wie viel Geſinde ein Bauer vov ſeiner Nahrung unferhalten könne, zu unterſu- ,<heu nöthig ſey, iſt ſchon oben deutlich und umſtändlich auseinander geſeßet worden, und wir wollen uns daher darauf lediglich beziehen.

Gewiß bleibet es inzwiſchen allemahl, daß au den Orten, wo die Bauern Spei- fung oder Deputak erhalten, auf die Unterhaltung des Geſindes wenig Rückſicht genom» men werden könne, und es einen Bauer nicht zu Grunde richten könne, wenn er der un- gemeſſenen Dienſte wegen, auch ein oder zwey Perſonen an Dienſtvolk mehr, als er ſonſt von ſeinem Einſchnitt ernähren könnte, halten muß.

Dieſes Dienſtvolf wird ja, den" einzigen Sonntag ausgenommen, die ganze Woche hindurch von der Herrſchaft geſpeiſet, und fällt daher dem Bauer hierunter faſt gar nicht zur Laſt, N

Das baare Lohn iſt er zwar dem Geſinde zu geben ſchuldig. Wirthſchaftsverſtän- digen aber iſt bekannt, daß dieſes an den meiſten Orten, beſonders bey den Mägden, der geringſte Artikel iſt,"welcher mit der Speiſung in feine Vergleichzng geſeßet werden kaun,

6:3 62597 Waruni jedoch von dieſem Sas nur hauptſächlich bey den Zanddienſten ein Gebraucß gemacht werden könne.

Sonſt iſt zu bemerken, daß dieſer Saß nur hauptſächlich bey den Handdienſten feine Anwähre findet.%

Bey den Spanndienſten kommt es mehr auf die Unterhaltung der zum herrſchaft» lichen Dienſt erforderlichen Pferde, als des)Dienſtvolkes, an.

Dieſe aber bleibet dem Bauer allemahl alleine überlaſſen, und es ſind mir Feine Gegenden bekannt, wo die Bauerpferde auf dem Dienſte von der Herrſchaft mit Furterkorn verſchen wörden. 2.

An einigen Orten, beſonders an ſolchen, wo die Bauern über Feld dienen müſſen; pflege? es ihnen zwar, zur Mitragszeit ihre Pferde ein paar Stunden auf der herrſchaftli- <en Weide zu hüten, erlauber zu ſeyn.. Es iſt aber dieſes mehr vor eine bloße Vergünso ftigung, als vor ein Recht anzuſehen, und gereichet zum eigenen herrſchaftlichen Vorcheil, damit die Pferde in der Nähe bleiben, und ſie zur Fortſekung ihrer Arbeit deſio eher wie- der angeſpannet werden fönnen»

: Sonſt