Teil eines Werkes 
Vierter Band (1778)
Entstehung
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S12

auch der-Richker dieſem Mißbrauch Einhält zu thun-befugt ſey. A. 1. 80. Zu wie weit derſelbe, bey Zurückgabe, einesLandgutsdie Felder zu beſagen habe,und was, um die:rech- te Beſäung derſelben zu erweiſen, vor Vor- ſichten zu-gebrauchen ſind. A. 1. 223. Daß derſelbe wenn ihm die Augſaat nach dem Scheffelmaaß angerechnetworden,'dasjeni- 52, was er zur wircklichen Beſäung der Fel- der bey der Abtretung des Gutes nicht ge- brauchet hat, heraus zu geben ſchuldig'ſey. A. 4. 224. Daß felbige den Gemeinheits- Auf- bebungen zu widerſprechen. kein Recht haben, es aber dennoch, ſolche dabey- mit zuzuziehen, rathſam ſey. B. Ill. 55.Müſſen ſo viel,-als der Aufwand-vor ſie und der Jhrigen Unter- halt'beträget,. Für. das-Gut weniger Pacht geben. B. V. 25«-Wollen:micht.allein anftän- dig'eſſen und trinkenſondern auch ihre gans ze Familie/anſtändig kleiden. BV. 26. Sor- gen nicht für die Erhaltung»des Acferbaues auf:dem ganzen Felde; ſondern ſuchen nur "die beſten und nächſten Aeferſtücke zu-nußen. B. V. 275 Kunfſtgriſfe, deren ſie ſich.wegen des Düngerfahreus-in dea-lekten Jahren-be- dienen.'B, V.-27. Mißbrauchen inſonderheit

/die ihnen verſtattete Abnutzung der Bracke.

B.V. 27.Halten den'Wieſewachs»nicht in gehörigerCrlitur. B. V- 28.Sind;dem'Gar- tenbau-und der Fiſcherey Fehr gefährlich.B. V.-29« Ruiniven.dur< ihre Härte diedienſt- baren Bauern und-Unterthanen. B.-V. 30, Fodernbeſtändig'Remißiouen+: B. MN. 314 Vernachläßigen den Bauwatnd-Neparakurder Gebäude. B.V. 32-Ein guter Pächter:muß vorallen Dingen eine zureicheyde:Kenntniß und Erfahrung-in der-Landwirthſchaft haben. B.'V., 46. Daher muß), wenntte nicht beyde gute"Wirthe.-ſind,, der reichere den.-armern nicht vorgezogen werden, B. V. 46:- Junge Wirtheauch-ſlche,-die'"biöherblos zu Stadtnährungeu angewöhiet. geweſen.,ſind zu Pächtern-nicht zu nehmen. B. V. 47» Vorzüglich-müſſen ſolche Wirthe zu Pächtern gewahlet werden,,»denen'die Wirthſchaftsart derjenigen Gegend, ywoorinn das zu verpach? tende Gut.lieget,ſchomvorhin bekant iſt. B. Vi 48«"Ein guter:Pächter muß auchden Ruhmieines-ehrlichen Mannes für-ſich haben, R. V. 49+, Ferner iſt;bep der Wahleines

Vollkändiges' Regiſter.

Pächters mit darauf, 9b. er eine gute und tüchtige Wirthin zur Ehegattiun habe, zu ſe- hen,B. V.:59, Warum man bey der Wahl eines Pächters auch.auf die. Anzahl und. Er» ziehungark ſeiner Familie Rückſicht. zu geh- men, Urfache habe, B. V. 51.

P.chtſchäfer, was darunter verſtanden werde.

A. 1. 337« Waren ehedem in Pommern, ſehr gewöhnlich, 4.1. 137. Gaben daſelbſt von jedem Hundert der Hervſchaftlichen. Heerde jährlich. 50Rthlr. an Pachtgelde,, A. 1. 137. Bey denſelben werden. alle ſonſt gewöhnliche Betrügereyen und Unterſchleife der Schäfer vermieden, A. 1, 142.

Pacht: und Zinfireſte, wie.es.bey Abſonderung des Lehns und Erbes, wegen. der zur Unges bühr aufgeſchwollenen Pacht- und Zinßreſte zu halten, und daß-ſolche nur alsdenn, wenn ſie ohne Ruin der Unterthanen beyzutreiben "pyd von.den Allodialerben.-gefodert. werden +onnen. D. VIL 232,

Pachtzeit, muß dergeſtalt eingerichtet werden,

damit.eben diejenigen Felder, die bey, dem Abzuge des Pächters unter der Bewirthſchaf- Fung und Anbau; geſtariden Faben, auch bey deſſen Abzuge wieder beſäet. gelaſſen werden. :C..V. 108, Dieſelbe muß alſo nach Verſdie- denheit der Felder- Eintheilungen, ebenfalls quf verſchiedene Art beſtimmet werden., V. 109+ Iſt-eher zu verlängern, als zu furz zu Fetzen, C. V. 110,. Die irrige Meynung. der

alten Rechtslehrer, daß die Pachten länger.

als auf 9 Jähre-einzurichten, vor den Ver- pächter gefährlich ſey, wird widerleget. C.V. II1.*Siillſchweigende Verlängerung der Pachtzeit, und was-dabey zu beobachten, C. V. 112. Drey beſondere Fälle, in welchen nachden römiſcheu Geſeßen-die Pacht, wenn gleich des8halb in dem Pacht- Contract nichts

vorbedungen worden, noch vor Ablauf.der

Pachtzeit aufgehoben werden könne, C, V. 439« Dieſe Pachtzeit fann verkürzet werden, zwenn.der Cigenthümer der verpachteten.Sa- c<e ſelber nöthig-hat.:C.V, 440+- In. wel» <en Fällen ſolches nur eigentlich ſeine Anz wehrang finden.könne C+ V.441,,)Ein Ei- genthümer Fann. auch.:die verpachtete Sache .wegender;.darin. vorzunehmenden. Verände- rungen. und, Verbeſſerungen vor Üblauf, der -Pachtzeitwieder zurück nehmen. C. V- 442;

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