Teil eines Werkes 
Dritter Band (1777)
Entstehung
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Von der richtigen Beſtimmung von den auf den Landgütern 16, 529

Inzwiſchen iſt nicht nöthig, daß dieſer Verkauf eben alle Jahre geſchehe, indem ſich dazu nicht immer Gelegenheit findet,- Einem Beſißer bleibet unbenommen,einen Tojährigen Betrag auf einmahl zu verkaufen. Nur muß ſeine ganze Beſißungszeit hindurch nicht mehr verkfaufec worden ſeyn, als das jährlich beſtimmte Duantum zuſammen beträget.

Wir wollen die Sache durch ein Beyſpiel näher zu erläutern und. deutlicher zu ma- <Hen ſuchen. Tirws beſißet einen Wald, aus welchem jährlich, nach forſtmäßigen Grunzd- ſäßen, vor 500 Rehlr., ohne Schaden des Waldes, verkaufet werden könne. Er hat das Guete 25 Jahr beſeſſen, und alſo binnen dieſer ſeiner Beſikungszeit vor 12500 Rhlr, ver- Faufen können: Jhm kann aber,. wie es auch.die augenſcheinliche Verringerung des Wal- des Felber zeiget, nachgewieſen werden, daß er in den 25 Jahren, da er das Gut beſeſſen, vor. 24000 Rihlr. und. alſo-vor 1x 509 Rthlr..mehr, als geſchehen können und ſollen, ver- Faufet hat. Mag, hier wohl geläugnet werden, daß dieſes eine offenbare Deterioration ſey, und der Beſißer daher, ſolche zu erſeßen,-vor ſchuldig erkannt werden müſſe? Denn es lie« get ja am Tage,.daß der Nachfolger,wenn nicht der. Wald. gänzlich zu Grunde gerichtet werden ſoll, die erſten Jahre ſeines Beſiges, anſtatt der beſtimmten 500 Nthlr., nur 250 Rehlr. einnehmen könne, Tirius hat in dem angezogenen Fall von den dem Nachfolger zus fiehenden Früchten offenbar 1 1500 Rthlr. präripirer, und ihm geſchiehet daher feine Gewalt, wenn er, ſolche an denſelben wieder zurück zu zahlen; angehalten wird.

6.2225 Von den Solz und Waldungs- Deteriorationetn, die durch neue Ausradun: gen geſchehen. r

Ein zweyter offenbarex Deteriorationsfall iſt die-Augradung des Holzes, um den Grund und Boden zum Ackerbau urbar zu machen.;

Wie verwerflich. ein dergleichen Unternehmen in unſern Tagen ſey, habe ich bereits in meinen in dem Erſten Bande der Berliner Beyträge zur Landwirthſchafswiſſen- ſchaft befindlichen Gedanken von der Urbarmachung wüſter Aecker S. 364 leqq. umjtänd« lich gezeiget, worauf ich mich lediglich berufen haben will.;

Iſt der Boden des neu geradeten Fleckes gut. und zum Getreidebau tüchtig, ſo iſt auch der darauf geſtandene Wald gut und nußbar geweſen, Iſt aber der Boden nur ſchlecht und geringe, ſo faun man zwar, daß das Holz auch nur geringe geweſen, den Schluß ma- <hen, Es wird aber dieſe Verwandelung des Waldes in Acker ebenfalls, wie es die tägli- <e Erfahrung lehret, feinen beſtändigen Nußen ſtiften können, ſondern ſehr oft der Wunſch erfolgen, daß der vorhin daſelbſt geſtandene Wald wiederum vorhanden ſeyn möchte. Die Verſchiedenheit der Umſtände, die bey dergleichen Veränderungen vorfallen können, iſt zu groß, als daß darunter etwas Gewißes beſtimmet werden könnte.

Eine unſtreitige Wahrheit bleibet es inzwiſchen, daß durch die Gegeneinanderhal- tung des Werthes von dem ehemaligen Holze mit dem Abnußungscapital des neu angelege ten Ackers ſich alfemahl ergeben muß, ob der Beſißer das Gut durch dieſe Unternehmung verbeſſert oder deteriorirt habe,

: Zeiget ſich das Lettere, ſo haf es kein Bedenken, daß dem Eigenthümer oder Nach- folger der Werth des zur Ungebühr angewendeten Holzes, nach Abzug des Abnubungscapitals von dem neuen darauf angelegten Ackerwerke, vergütiget werden müſſe,

'Oecon; Forens, III Theit, Dr C,.233;