Teil eines Werkes 
Dritter Band (1777)
Entstehung
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Von der richtigen Beſtimmung von. den auf den Landgütern:c. 525

Man nimmt.aber nicht ſelten wahr, wietnachläßig hierunter von manchen Zeitbe- fißern verfahren wird, und man ſiehet daher öfters die ſchönſten Wieſen, deren Angradung mauchenſauren-Schweißzund vieles Geld gekoſtet hat, gänzlich wieder verſtrauchet, derges ſtalt, daß ſie, wenn ſie brauchbar werden ſollen, von neuem geradet werden müſſen;-

Daß-auch-diefes eine offenbare und- wirkliche Deterioration ſey, ,wird-wohl nicht geſtritten werden fönnen,.; Und, eben ſo:wenig mag.in-Abrede geſtellet.werden, daß der. B2« ſißer; dar.durch ſeine Vernachläßigung daran Schuld iſt, ſolche vertreten müße, Denn auch dem;unerfahrenſten Wirth kanu nicht unbekannt ſeyn, daß dergleichen. Wieſen bey Uuter- laſſung der Nachräumung.zuleßt völlig wieder verſtrauchen.

- Dex Erſaß dieſer Deterioration kann. inzwiſchen ebenfalls in nichts andern beſtehen, als daß die neuen Radungefoſten dem Eigenthümer oder Nachfolger nebſt der abgehenden: Abnugungin der: Zwiſchenzeit, wozu wenigſtens4 Jahre erforderlich ſind, vergütiget werden.

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Von Verſändung der Wieſen, die durch einen durchgebrochenen" ſchadhaften Damm veryrſacHet worden; warum:aber ſolches mehr der Landespolicep) als den GSüterbefizern, zur Laſt falle.

Daß: die an großen Fläßen und. Ströhmen belezene Wieſen bey Dur<brechung' der: Waits öfters.dergeftalt verderbet' und verſandet werden, daß-ſie in vielen'Jahren: nicht: brauchbar ſind, ja wohl gar nicht weiter genußet werden können, ift eine bekannte Sache.

Iſt:nun:-der Beſiger ſchuldig. geweſen, den durchgebrohenen Damm in gehörigem Stande zu erhalten, und. er hat-ſolc<hes. nicht gethan, ſondern iſt vieltnehr durd) ſeine Nach- läßigfeit an. dieſem Schaden Schuld geweſen, ſo.mag wohl nicht gezweifelt werden, daß&x nicht.zu deſſen Erſeßung und Vergütigung verpflichtet ſeyn ſollte,

;/ Jnzwiſägen iſt dieſes ein Fall, der auch dem aufmerkſamſten Wirth begegnen kann, indem die Gewalt des Waſſers bey ſtarken Fluthen öfters viel zu ſtark iſt, als: daß die da* durch bedrohete Gefahr dur< menſchliche Vorſichten abgewendet werden könnte.

Sollte daher ein Beſitzer in dieſem Fall zur Erſtattung des Schadens angehalten werden wollen, ſs würde vor allen Dingen erwieſen werden müſſen, daß der durchgebrö» <ene Wall durch die Schuld des Beſikers wirklich ſchadhaft'geweſen, und blvs dur) dieſe Schadhaftigkeit das entſtandene Unglück verurſachet worden. Denn die Macht der Waſſer- Fluthen. reſpectirt auch öfters den ſtärkſten und ſicherſten Damm nicht:

Dieſer aber wird. deshalb faſt jederzeit ſehr ſchwer fallen, weiküber dergleichen wich- tige Verwallungen gemeiniglich eigene Oberaufſcher und Teichhauptleute beſtellet ſind, wele <e auf die Tüchtigkeit der Damme Adr haben, und diejenigen, die dazu verbunden ſind, zu den nöthigen Reparaturen allenfalls durc< executiviſche Zwangsmittel anhalten nüſſen. Sollte hierunter ein Verſehen oder Nachläßigkeit vorgegangen feyn, ſs würde folches mehr den vorhin bemeldeten Oberaufſehern'und Teichhauptleuten, als den Beſißern, zur Laſt fal len müſſen. Denn dergleichen Verwallungsganſtalten gehen das Publikum und die ganze Gegend an, und der daraus entſtehen, könnende Schaden iſt viel zu wichtig, als daß die Beſorgung derſelb?1 lediglich der Willkühr der Privarbeſiker überlaſſen werden könnte,

Unu 5 6.227