Von der richtigen Beſtimmung von den auf den Landgütern x. 527
Es eräugnet ſich aber nicht ſelten, daßein. dergleichen unglüflicher Brand durch ſeine oder der Seinigen Verwahrloſung entſtanden, und. alsdenn iſtein Zweifel, daß er den verurſachten Schaden erſeßen müſſe. Ein jeder anderer, der an einem dergleichen Brand Schuld träget,"iſt,-wenn er auch gleich nicht der Beſißer' des Gutes wäre, hiezu verbunden, Wievielmehr muß denn ſolches nicht von dem. Beſißer., dem die Erhaltung-des Gutes be- ſonders oblieget/ behauptet werden!:
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Daß ein Zeitbeſitzer ſich auch durch Vernachläßigung der nöthigen FSeueranſtälten den Erſay
der abgebrannten Gebgude zuziehen könne;
Ein Zeitbeſißer iſt nicht blos alsdenn,' wenn er zur Entſtehung einer Feuersbrunf
ſelbſt unmittelbar Gelegenheit gegeben hat, den dadurch" verurſachten Schäden zu-erſeßen|
gehalten, ſondern er kann ſich auch durch Unterlaſſung der nöchigen Feuer- und Policeyan-
ſtalten, deren Beobachtung ihm als Junhaber aller Gutegerechtigkeiten, folglich auch der
Jurisdiction, oblieget, hierunter verantwortlich machen. Die unterlaſſene Reinigung der Feuermauern ſowohl in den Herrſchaftlichen als auch Bauerhäuſern; die hindangeſeßte Beobachtung des Geſeßes vom Tobafrauchen, und die Verſtattung des Abends und Morgens'bey Kiehn Hexel zu ſchneiden, Fönnen, wie ich ſol- <es bereits in dem fünften ZauptſtuF bey: den Pächtern angeführet habe, Hierunter z. B, dienen.; : Es komme zwar nicht immer durc< dergleichen Vernachläßigung Feuer aus, Jite zwiſchen iſt es auch möglich, und eräugnet ſich ſehr oft.. Wenn mnn alſo auch gleich einen"Gutgsbeſtzer von ſeiner begangenen Culpa lata ſreyſprechen wollte, ſo würde er doch jederzeit eine Culpam levem wider ſich haben und alſo immer einen dergleichen Brandſchaden zu vertreten ſchuldig bleiben
K3-4 22; Vor den Deteriorationen- im. Ackerbau, die aus vernachläßigter Bedüngung und: Jchlechter Ackerbeſtellung berrübren.:; Die Deteriorationsfälle bey den Gebäuden ſind, ob'ſie gleich ſich am häufigſten zu ereignen pflegen, dennoch gemeiniglich am leichteſten zu entſcheiden und zu beſtimmen, weil ſie am meiſten in die Augen fallen, und daher nur ſelten eine weitläuftige Unterſuchung ns- thig haben.' de Bey.den nußbaren Wirthſchaftsrheilen, beſonders bey dem Ackerbau, haben die Zeitbeſißer, beſonders wenn ihre Beſißung von vieljähriger Dauer geweſen iſt, ſhon meh» rere Schlüpfwinkel, um die durch-ihr Verſchulden verringerte Umſtände des Gutes zu ver«- bergen, oder doch wenigſtens zu beſchädigen.| Die nähere Entwickelung der hierunter möge lichen Fälle wird ſolches mit mehrern darthun.; I 2.0008) Bey dem A&erbau iſt wohl ſonder Zweifel eine der. wichtigſten und empfindlichſten Deteriorationen, wenn derſelbe durch die Vernachläßigung des leßtern Befikßers außer den gehörigen Düngungeſtand gekommen, und am gefährlichſten iſt fie, wenn ," wie gemeinige lich geſchiehet, eine Schwächung des vernachläßigten Viehſtandes darän Schuld iſt.
Deunnc-alsdenn iſt die Wiederherſtellung des vorigen Zuſtandes zugleich mit der Ans;
ſchaffung des abgängigen Viehes, und folglich mit doppelten Koſten verfüpfet. Qecon, Forens, 111 Theil.| Uun' I<
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