Teil eines Werkes 
Dritter Band (1777)
Entstehung
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520| Sechſtes Hauptſtü>.

bäuden entſtehen aus Unterlaßung der nöthigen Reparaturen."Dent ganz'natürlich.iſt es, daß, wenn dieſelben nicht beſtändig in Dach und Fach erhalten, oder die: ſonſt'daran bemerkte Schadhaftigkeiten bey Zeiten ausgebeſſert werben, ſie in furzen zuſammen fallen und zu Gründe gehen müſſen. Auch die neueſten und feſteſten Gebäude- können unter einem nachläßigen Beſißer dieſem Schifſal nicht entgehen.BE:

- Da wir nun bereits vermöge der in dem erſten Abſchnitt der erſten Abtheilung wegen der Meliorationen ,angenpmmenen Rechtsſäte feſtgeſeßet haben:, daß ein jeder Zeitbeſißer und, Genießbraucher, er ſey von welcher Gattung er wolle, nicht allein das

anze Gut auf ſeine Koſten in gehörigen Stande zu conſerviren, ſondern auch beſonders die Gebäude in Dach und Fach zu erhalten verbunden'ſey, ſo folget von-ſelbſt;.daß, wenn ſolches nicht geſchiehet, und die Gebäude dadurch vor der Zeit einfallen und. unbrauchbar werden, er den dadurch verurfachten Schaden als. eine oFenbare, Deterioration dem.Ei- genthümer oder künftigen Succeßionsfolgex zu erſeßen angehalten werden müſſe. ! Wer die ihm obliegende Schuldigfeiten nicht erfüllet, der begehet, wonicht einen wirklichen-Dolum, doch gewiß eine culpam laram, und es ſind'daher die Zeitbeſißer und Genießbraucher um ſo weniger. von dem Erſaß ſolcher offenbaren Deteriorationnen-zu entledigen. Denn daß ein Gebäude, wenn,es in vielen Jahren nichr repariret, und.das - dorxan-ſchadhafte auggebeſſert wird, vorder, Zeit einfallen und) zu Grunde gehen. müſſe, iſt eine Folge, die ein jeder, der nur den Gebrauch ſeiner geſunden Vernunft hat; nicht allein ſicher vermuthen, ſondern-auch-gewiß-vorausſehen kann.SIRHEK Ausdieſem Grunde ſind auch diejenige Zeitbeſißer, die keinen Genießbrauch haben, ſondern die Früchte des Guts berechnen müſſen, als. Vormündere, Bevollmächtigte und an- dern mehr, dergleichen Deteriorationes zu vertreten verbunden. Ein Vormund z. B. unter- läßet die nöthige Reparaturen. an.dem HerrſchaftlichenWohnhauſe ,- und, ſolches geräth dadurch in.den Stand, daß es, da es ſonſt noch lange ſtehen können, von neuen gebauet werden muß. Er hat zwar durch die unterlaßene Reparaturen dem Unmündigen eine Ausgabe erſparet. Allein dieſes iſt eine ſehr übel angebrachte Sparſamkeit, weil dadurch ein Bau, der zehnmahl mehr foſtet, verurſachet worden. Da er dieſe Folgen mit Zuver- läßigfeit voraus ſehen können,-ſo-verſiret ein dergleichen Vormund offenbar in culpa lara, und iſt: daher dem Unmündigen wegen des dädurch entſtandenen Schadens allerdings gerecht zu werden gehalten: Man erſiehet hieraus, was vor eine. gefährliche Sache es iſt, ſich mit der Verwaltung fremder Güter und Vermögens zu beladen.

6. 218. Von den Deteriorationen'der Gebäude, die durch einen aus des Beſitzers oder der Seinigen Verwahrloſung entſtandenen Brand, verurſachet worden. Die größeſte Verheerung und Deteriöration in den Gebäuden geſchiehet wohl durch einen unglücklichen Brand.''

In wie weit die verſchiedene Gattungen von Zeitbeſißern die.durch einen'blößen Unglücksfall abgebrannte Gebäude wieder aufzubauen ſchuldig ſind, habe ich bereits inder erſten. Abtheiluttg bey Gelegenheit der nothwendigen Baukoſten mit mehrern erörtert, und dieſer Fall gehöret hieher nicht, weil bey:allen Deteriorationen ein Dolus--6der Culpa

vorausgeſeßet wird. geſeß'| Es