Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 26. 513
Beſtehet alſo der ne: angelegte Teich, nicht etwa nur in einem Spielwerk vsn
|"einigen wenigen Scho Karpfen, ſo werden die dazu verwandten Koſten ſchon immer von
der Wichtigkeit ſeyn, daſ'ſie ein Lehus-, Majorats- oder anderer lub tirulo ivcerarive beſißender Genießbraucher blos aus dem Ueberſchuß der Früchte Richt beſtreiten können, folglich auch der Nachfolger ſolche ihm, oder ſeinen Erben“zu erſeßen"allemahl ſchul- dig bleiben, CE, 3720%9: 0 075' Warum in Anſehung der Pfandſchillingsinnhaber und unter einem Wiederkaufrecht ſtehen: den Güterbeſiner die Aknurzungszeit der neuen Teiche auf 10 Jähre zu beſtimmen fey.
In Anſehung: der ſub riulo onerofo beſikenden Genießbraucher muß, weil der neue Teich ebenfalls ein ganz neues vorhin nicht mit zur Abnußung gebrachtes Meliora- tionsſtück iſt, bey Wiedererſtattung der Koſten hier ebenfalls auf die davon bereits ge noſſene Abnaßung geſehen, und ſolche von. der Meliorationsliquidation abgezogen werden. ' Durch eine arithmetiſche Berechnung läſſet'ſich die hierzu erforderliche Abnu- ßungszeit ſo eigentlich, wie ſolches in andern Fällen geſchehen, nicht beſtimmen, weil die Verſchiedenheit, theils der Koſten, und theils auch der-Abnußung ſelber, zu groß iſt.
Nach meiner Kenntniß, die' ich hiervon habe, glaube ich ebenfalls dahin antra- gen zu können, daß die erſten 4 Jahre gar nicht) zur Abnußung gerechnet, ſondern als Freyjahre angeſehen werden müſſen. Denn bey einer neuen Teichwirthſchaft, wo man den Saamen ſelber anziehet„ hat“der-Beſißer in dieſen erſten 4 Jahren von ſeiner Bemü- hung noch feinen Nußen zu erwarten. In dein erſten Jahre muß der Strich, in dem zweyten der zweyjährige, und in dem dricten der dreyjährige Saamen angezogen werden,
in dem vierten Jahre werden allererſt die Wachsteiche, in welchem die Karpfen zu der- "zum Verfkäuf erforderlichen Vollſtändigkeit gelangen, beſekßet.
"= Sonſt wird wohl fo leicht feinem Theile zu nahe geſchehen, wenn man nach Ab-
zug dieſer 4 Freyjahre die eigentliche Abnußungszeit zur Compenſirung der Koſten auf
6"Jahre beſtimmet.|
' Nach dieſem Saß alſo würde ein lub. rirulo oneroſo beſikender Genießbraucher
nach Ablauf einer Zeit von 10 Jahren von dem Eigenthümer oder Nachfolger weiter keine
Vergütigung zu fordern haben. '| 6. 208.
Beſchluß dieſes Abſchnittes und der Materie von Meliorationen überhaupt.
Da kein Wirchſchaftstheil, ſo klein und geringe-er auch ſeyn mag, von der Be- ſchaffenheit iſt, daß nicht in' demſelben auf mancherley Art Verbeſſerungen und nübßliche Veränderungen vorgenommen werden könnten, ſowürde ich auch noch weit mehrere be- ſondere Fälle, als deren ich biSher gedacht habe, anzuführen vermögend geweſen ſeyn.
. Allein mich in ein ſo weites Feld einzulaſſen, iſt meiner Abſicht nicht gemäß, und ich müſte auch befürchten, dem geneigten Leſer ſelber, durch die. öftere Wiederholungen der einmahl feſtſtehenden allgemeinen Lehrſäkße in dieſer Sache, zuleßt eFelhaft zu werden.
Ich will-.mich daher mit demjenigen, was ich bey dem Hauptwirthſchaftstheil vox» getragen habe, begnügen, zumahl ein. jeder ſchon von ſelbſt alle übrige ähnliche Fälle dar- nach zu beuriheilen im Stande ſeyn kann und wird,(WOR 255
Vecun, Furens, 117 Cheil, 85-458 Zweyte
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