Teil eines Werkes 
Dritter Band (1777)
Entstehung
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Von der richtigen Beſtimmting von'den auf den Landgütern'c, 497

furz beſtimmet werden dürfen. Es mag aber hiebey nie verſchwiegen werden, daß auch die Bäume zwiſchen 10 und 20 Jahren, beſonders bey dem ſo genannten Dauerobſt, wo die Bäume viel ſpäter zu ihrer Vollkommenheit gelangen, nur noch einen ſchwachen Ertra kerlhun Ueberdem iſt bekannt, daß das Obſt nicht alle Jahre geräth,. ſondern ſehr oft ehlſchläget.

m Man pfleget einen Obſtbaum auf 2 gr: jährlich. im Ertrage anzuſchlagen. Ich ges ſtehe gar gerne, daß ſolches in Anſehung der alten ausgewachſenen Bäume viel zu wenig iſt, Bey den jungen Bäumen zwiſchen 10 und 20. Jahren möchte es, aus vorhin ange- führten Urſachen, wohl für ziemlich verhältnißmäßig angenommen werden können.

Weun nun das oben berechnete Koſtencapital vor einen neu angelegten Obſtgarten ſich vor jede Morge auf 39 Rehlr. beläuft, auf einer ſolchen Morge aber 60 Bäume be- findlich ſind, welche, das Stü zu 2 gr. gerechnet; einen jährlichen Ertrag von 5 Rhlr, gewähren, und von dieſen 5 Rehlr. die Zinſen des Koſtencapitals mit 2 Rehlr.. abgezogen werden müſſen, folglich eigentlich nur jährlich 3 Rehlr. zur Abnugtung übrig bleiben, ſo ex- hellet hieraus, daß, zur Vergütigung der Koſten mit der Abnußung, wenigſtens eine Zeit von ebenfalls 10 Jahren erfordert werde.

I< vermuthe. nicht, daß wider meine hierunter angenommene Wirchſchaftsſäkße etwas Hauptſächliches wird eingewandt werden können, und trage daher kein Bedenken, Me Abnußunggzeit, nach Abrechnung der oben. bemeldeten- Freyjahre, auf 10. Jahre zu

eſtimmen.

4 Ein jeder Poſleſlor ſub titula oneroſo alſo, der einen neu angelegten Obſtgarten nicht wenigſtens 205 Jahre genußet hat, kann mit den ſämmtlichen darauf verwandten Ko» ſten nicht jo ſchlechterdings abgewieſen werden.;

6. 182. Wie es, wenn das Gut vor Ablauf der lexten 10 Jahre abgetreten werden. muß, j wegen Vergütigung der Roſten zu halten ſey.

Es kann aber bey einer ſo langen Zeit leicht.geſchehen, daß das Gut ſchon vor deren Ablauf abgetreten werden muß, da alsdenn die Koſten einer ſolchen Melioration zwar noch

nicht ganz, aber doch zum Theil abſorbiret worden. "Es werden daher auch in dieſem Fall gewiße Regeln, um die darüber entTondene

Streitigkeiten nach der Billigkeit entſcheiden zu können, nöchig ſeyn.

"- Muß das Gut ſchon vor Ablauf der. erſten 20 Jahre,- die wir als Freyjahre ange- nommen, und deshalb keine Abnußung gerechnet haben, abgetreten werden, ſo ergiebet ſich

von ſelbſt, daß der Eigenthümer.oder fäuftige Nachfolger, die ſämmtlichen Koſten wieder

zu erſtatten, verbunden ſey. Geſchiehet aber die Abtretung des Gutes- in den leßten ro Jahren, ſo lege ich dabey billig den im 6. 140 in Anſehung der Ackerverbeſſerungen bemerk- ten Unterſcheid. zwiſchen der erſten und der zweyten Hälfte zum Grunde.

Je- länger dergleichen junge Bäume ſtehen, je mehr Früchte bringen ſie.. Ganz billig wird es daher ſeyn, daß die ſämmtliche Koſten mit ein Drittheil auf die erſte Hälfte, und mit Zweydrittheil auf die lezte Hälfte vertheilet werden.

Wird alſo das Gut gleich nach dem 1.5ten Jahre nach Anlegung des neuen Obſt- Garten abgeireten, ſy» werden nur 13 Nehlr. vor jede Morge von den Koſten abgerechnet, Oecon. Forens. 1II-Theil, Rrr. und

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