Teil eines Werkes 
Dritter Band (1777)
Entstehung
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KKKXVIE Summariſcher Jnnhalt. 6. 490, Von den Eichelfämpen, und daß die auf deren Anlegung verwandte Koſten,

weil ſie zur Erhaltung des Waldes nothwendig ſind, ebenfalls nicht reſtituiret werden dürfen. S- 592»

- 391. Won der Abräumung der Wiedbrüche und daß die darauf verwandte Koſten

- gleichmäßig als nothwendige Koſten angeſehen werden müſſen. S. 502.

192. Won dem Ausſäen der Kiehnäpfel in ſandigen Gegenden zur Hervorbringung neuer Fichtwälder, und daß ſolches an:und vor ſich ein wirklich nükliches Untet- nehmen ſey. UN 2068;

193. WBaruin aber von den Zeitbeſißern und Genießbrauchern und. deren Erben des- halb keine Vergütigung gefordert werden könne. S- 504-

194. Von verſchiedenen neuen Anlagen, die als ein Theil dex!Holzungsverbeſſexun- gen angeſehen werden können. S- 505-]

195. Won Anlegung einer Glaßhütte, und daß ſolche allerdings zu den nüßlichen Meliorationen gehöre. S- 5925-;

x96. Warum aber, ehe ſie in Anſehung der Zeitbeſiker und Genießbraucher davor erkläret werden kann, zuförderſt, ob ſie auch ohne Verwüſtung des IWBaldes beſtändig fortgeſeßet werden könne, zu unterſuchen ſey- S- 508.:

197. Daß, wenn ſolches ausgemachet iſt, die Lehns-, Majorats-,/ und andere Der- gleichen ſub titulo lucrarivo beſißende Genießbraucher die auf die Anlegüng. einer rn Glashütte verwandte Koſten. zurücf zu fordern allerdings berechtiget

ind.. 505,

198. Warum auch den Pfandſchillingsinnhabern und unter dem IBiederfaufsrecht

ſtehenden Güterbeſizern bey dergleichen Glashütten keine Abnußung zur Come > penſirung der Koſten angerechnet werden fönne. S. 507.

199. Von Anlegung neuer Theeröfen, und warum bey denſelben keine Koſtenwie- dererftattung ſtatt finden könne.'S. 507-

200. Daß die Anlegung eines neuen Kalkofens oder Ziegelbrennerey ebenfails eine nüßkliche Melioration ſey. S- 598.

201, In wie weit ſo wohl die lub ritulo lucrativo als oneroſo beſikende Genießbrau- <her die darauf verwandte Koſten wieder zurück fordern können. S. 508.

202. Won der Teichwirthſchaft und daß es darinn ebenfalls verſchiedene Meliora- tionsfälle gebe- S- 599-;

203. Von den zur Erhaltung der Teichwirthſchaft nothwendigen Koſten. S. 519.

204. Warum die neue Anlegung eines zur vollſtändigen Teichwirthſchaft noch feh- lenden Teiches von großer Nüßklichkeit ſey- S. 511.

205. Worauf man bey einer ganz neu anzulegenden Teichwirthſchaft, wenn ſie vor

nüßlich erfannt werden ſoll, hauptſächlich zu ſehen.habe. S- 3x1.

206. Warum die Lehns-, Majorats- und andere AES ſub tirulo Iuecrarivo beſi-

kende Genießbraucher die an eine neue Teichwirthſchaft verwandte Koſten von

den Nachfolgern ſchlechterdings wieder zu fordern berechtiget find- S. 512. 207- Warum in Anſehung der Pfandſchillingsinnhabex: und unter einem Wieder- kaufsrecht ſtehenden Güterbeſizer die Abnukungszeit dex neuen Teiche auf 10 Sahre zu beſtimmen ſey. S- 573+"pies 4 20.