„Summariſcher Jnnhalt. XX!X
9. 19. Warum auch bey den Landpredigern, in Anſehung ihrer Pfarrwidmuthen von
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der 9. 16- angenommenen Regel, eine Ausnahme zu machen ſey, S. 374.| Warum die Zeitbeſiker und Genießbraucher lub rirulo oneroſo keine wichtige MRT oder neue Bauten ohne Vergütigung zu übernehmen ſchuldig
ind.+. 375. j
u, wegen der zur Erhältung des Gutes in den nußbaren Theilen deſſelben verwandten nothwendigen Koſten, beyde Arten von Zeitgüterbeſigexn, keine VWergütigung fordern können. S. 376.
Von den bey obiger Regel zu machenden Ausnahmen. S. 377-
Daß die vorgedachte Ausnahme in Anſehung der ſub tirulo onerolo beſißenden Genießbraucher ſchlechterdings ſtatt finde. S. 378.
In wie weit dieſe Ausnahme auch bey den Güterbeſizern lub titulo kucrativo ſtatt
nden könne. S. 378.
Von den zur wirklichen Verbeſſerung des Gutes verwandten Koſten- und daß dieſe eigentlich den Namen von wahren Meliorationskoſten verdienen. S. 379- Bey allen nützlichen Güterveränderungen muß zuförderſt deren wirkliche Nüßz- lichfeit erwieſen werden. S. 379.
Daß eine Veränderung»eines Landgutes die mehr gefoſtet hat, als ſie einbringek, feine wahre Melioration ſey, wird Durch ein Beyſpielerläutert. S. 379 Warum in dergleichen Fällen die wirklich angewandte Koſten nicht vergütiget werden können. S. 380.
Daß inzwiſchen doch den gegenwärtigen Werth der Melioration zu vergütigen billig ſey- S. 3892.[5
Daß bey allen zu vergütigenden Meliorationen nicht ſowohl auf die Möglichkeit, als vielmehr Wirklichkeit ihres Nutzens geſehen werden müſſe. S. 381.
Daß. der Nuten einex wahren Melioration von beſtändiger und immerwähren- der: Dauer ſeyn müſſe. S. 381. Warum die durch Geld erzwungene Meliorationen gemeiniglich- keinen beſtän- digen Nuten haben. S. 383-; Warum auch eine blos auf perſönliche Induſtrie beruhende Gutsverbeſſerung ſelten von beſtändigen Nutzen ſey. S. 384. 2 Daß wegen derjenigen Gutsverbeſſerungen, die durch eigene Dienſte und Leute beſtritten werden können, keine Vergürigung ſtatt finde. S. 385. 7 Wie es, ob eine Melioration nnt eigenen Leuten vollbracht werden könne, qus» zumitteln ſey. S.- 385.
Warumein ſub tirulo 1uerativo beſigender Genießbraucher auch diejenigen Ver» beſſerungen,„die aus dem Ueberſchuß der Gutsfrüchte beſtritten werden können, ohne Vergütigung zu übernehmen ſchuldig ſey- S.- 387- Voriges wird ferner fortgeſezet.und näher erläurert. S- 388.: Auf wie hoch der zu den jährlichen Verbeſſerungen von den Gutsfrüchten aus» Fehde Theil zu beſtimmen ſey.. S. 388-
arum dieſes.beſonders bey den Lehn- Fideicommiß.-, Majorats- und andern dergleichen Familienſtiftungs- Gütern ftart finden müſſe. S. 389- S Dd 3. 40
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