O. 358.
W3.3,07
360,
s 361.
Summariſcher Junhalt. XXI
Warum wegen richtiger Bewirthſchaftung des Gutes ſelber eigentlich keine Caution gefordert werden könne, ſondern ſolMmes der Wachſamkeit und Auf- merkſamkeit des Eigenthümers überlaſſey bleiben müſſe. S. 2656.
In welchen Fällen auf eine beſondere Sicherheit wegen des Beylaſſes zu drin- gen eben nicht nöthig ſey. S, 266.
Warum aber alsdenn, wenn der Pächter alle Unglücksfälle übernommen hat, wegen des Beylaſſes eine größere Caution erforderlich, und auf wie hoch ſolche einzurichten ſey. S- 267.
Warum die Materie der Cautionsbeſtellung in Pachtſachen näher zu erörtern immer nöthig bleiben wird. S. 268.
Von den verſchiedenen Cautionsarten, und daß unter denſelben die mit baa- ren Gelde beſtellte, vor den Eigenthümer die beſte und ſicherſte ſey. S. 268.
Von der durch liegende Gründe beſtellten Caution, und in welchen Fällen ſolche rathſam: ſey. S. 269. ii
Von der durch Bürgſchaft beſtellten Caution, und daß ſolche in Pachtſachen niemahl rathſam ſey. S. 270.
Von derjenigen Art der Caution, die der Bächter bloß durch die Einbringung ſeines eigenen Wiehes beſteller, und in wie weit ſolches zuläßig ſey. S. 271.
Auf wie hoch die in baaren Gelde zu beſtellende Caution, der Billigkeit nach zu beſtimmen ſey. S. 272.
In wie weit die Verzinſung einer ſolchen baar beſtellten Caution der Billigkeit gemäß ſey. S. 272.
Wie es zu halten ſey, wenn in dem Pachtcontract von dex Verzinſung der Caution feine Erwehnung geſchehen. S. 273. R
DBarum die gewöhnliche Clauſul, daß der Pächter ſich die baar bezahlte Cau- tion in den leßten Pachtterminen abzurechnen befugt ſeyn ſolle, nichts tauge, und vor den Verpächter ſehr nachtheilig ſey. S- 273.
Warum es nöthig ſey, daß die Ehefrauen der Pächter den Pachkconkract mit unterſchreiben, und ihren weiblichen Gerechtſamen entſagen müſſen. S. 274.
Was hiebey vor rechtliche Worſichten. und Behutſamfeit zu gebrauchen.
S. 275: Fünfter Abſchnitt.
Von den zur geſchickten und deutlichen Abfaſſung eines Pachteontracts- zu:
nehmen nöthigen Maaßregeln,.
bd. 372» Einleitung in dieſen Abſchnitt. S. 276:
- 373- - 374 - 375-
aun bey dieſer Abfaſſung ein: ohnpartheyiſcher: Conſulent: nöthig ſey: I, Von den Eigenſchaften eines ſolchen Cönſulenten,, und daß dabey. haupt- ſächlich auf deſſen Redlichkeit geſehen werden müſſe. S. 277.: Daß ein hiezu tüchtiger Conſulente eine doppelte Geſchicklichfeit ,. ſowohl in der Deconomie als Rechtsgelahrtheit beſiten müſſe. S, 277. ſ
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