Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
405
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Bon den bey Berpächkung der Landgüter, theils aus der?c. 7495

Kleinigfeitön aufzuhalten'gewohnet, und. dieſe Gewohnheit fännſie, leicht. wenn ſie die eigene Bewirthſchaftung eines Landgutes übernehmen, auch hier begleiten. Eur jeder Wircthſchafisverſtändiger- aber weiß, wie ſchädlich dieſer Fehler in dem Zuſammenhange der-Landwirchſchaft iſt, und wie oft dadurch die wichtigſten Vortheile verſaumet werden. Das-Kleine muß zwar«auch nicht vernachläßiget, ſozndern, ſo viel möglich. zu rechter Zeit mitgenommen werden. Niemahl aber iſt das Große denz Kleinen nachzuſeßen. Vielmehr muß ſolches jederzeit den Vorgang haben.

Das dem weiblichen Geſchlecht gleichſam als eigen zugehörige Fach der landwirthe- ſchaftlichen Haushaltung, iſt an“ und vor ſich. wichtig und weitläuftig genug, daß es.zu ſeiner gehörigen Beſorgung eine von allen andern Geſchäften freye Perſon nöthig hat, und es wird gemeiniglich, wenn ſich eine Gutsbeſißerinn mit beyden, ſowohl der landwirch- ſchaftlichen Haushaltung als auch der Feldwirthſchaft, abgeben will, eines von denſelben vernachläßiget.

Man wird vielleicht hiergegen einwendem; daß ja eine Dame welche eigene Gü- ter beſißet, umd ſolche nach ihres Mannes Tode ſelber bewirthſchaften will, ſich einen tüchtige.“ Wirchſchafter halten könne, welcher die äuſſere- Feld- und andere Wirthſchafts-

“ Geſchäfte beſorge, indem ſie ſelber ſich mit dem häuslichen Weſen, ſo wie ſie es bisher gethan,-unmittelbar beſchäftigte.

Es iſt dieſes die in dergleichen Fällen gewöhnliche Methode und Bewirthſchaf- tungg8art, welche man faſt durchgehends bey verwittweten Standesperſonen antriſt. Icy will auch ſelbige feinesweges ſchlechterdings verwerfen, ſondern muß. ſie in gewiſſen Um- ſtänden ſeiber billigen, nur aber dabey,' daß fich jederzeit ein treuer und tüchtiger Wirth- ſchafter finden möge, aufrichtig wünſchen.:

; Allein dieſes iſt im eigentlichen Verſtande mehr eine Adminiſtration, als eine eige» "ne Bewirthſchaftung/ zu welcher nach Maßgebung des 6. 4. not. a. ausdrücklich erfordert wird/ daß der. Eigenthümer ſeine Wirthſchaftsgeſchäfte ſelber diſponiren und anordnen,

„auch ohue ſein Wiſſen und Befehl ſich keine Hand auf dem ganzen Gute regen müſſe. Solches nun zu unternehmen und fich damit unmittelbar abzugeben, iſt dasjenige, was dem ſchönen Geſchlechte aus vorangeführten Gründen, ohne Unterſcheid anzurathen, be- denflich fällt(a).

(a). Es würde unverſchämt ſeyn, und wider die offenbäre Wahrheit laufen, wenn man dieſem Ge- ſchlechte ohne Ausgahme die Fähiefeit zur eigenen Bewirthſchaftung der Landgüter abſprechen wollte. Es giebet"vielmehr Beyſviele- wo-Damen vom Stande ſich in der Güterbewirthſchaſtung, zur Beſchämung der größeſten Landwirthe männlichen Geſchlechts, dergeſtalt hervorgethan haben, daß ihr Andenken ſelbſt auf die Nachkonnnen, zweinem unvergeßlichen Nachahmungsmuſter fort- gepflanzet zu werden verdienet.

Selbſt in meiner Gegend ſind erſt vor einigen Jahren zwey Schweſtern, wovon die eine an den Obriſilieutenant von Waldow auf Adamsdorf, die aüdere aber an den Major von Muh: lenbeim auf Wardien vermählt geweſen waren, verſtorben, welche nach ihrer Männer Tode, durch ihre fiüge Bewirthſchaftung der in Beſiß gehabten Güter, ihre Familien, die, beſonders bei) der erſten, ſchr zahlreich waren, in die wohlhabendſten Umſtände geſcket haben.

Und noch lebet in der Königsbergiſchen Gegend die verwittwete Frau Kriegesräthin.Crüger, welche dur< ihv ordentliches-und-Fluges Betragen in der Landwirthſchaft, alle Welt überzeuget, daß die hierzu nöthige Talente nicht bloß-ein Eigenthum. des männlichen Geſchlechts ſind; ſondern auch das weibliche daran einen Anſpruch% machen„ berechtiget/iſt.. Dieſe faſt ME IE

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