Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
24
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24 Drittes HauptſtüE.

hauptſächlich der Bauernſtand einen Antheil hat, zu Stande gebracht werden. Alle, die in dieſem Fache geübet ſind, müſſen ſolches aus eigener Erfahrung beſtätigen.. Inzwiſchen ſind dergleichen: der Commißion beygefügte Perſonen aus dem Bau- erſtande in ſoweit ganz brauchbar, daß man ſie zur Bonitirung, wie man es zu nennen gewohnet iſt, der gegen einander zu vertauſchenden Grundſtüfe nehmen kann. Denn dieſes iſt eine Sache, die ihnen, wenn ſie ſonſt Einſicht und Erfahrung haben, wohl an- vertrauet werden mag. Jedoch hat die Commißion in ſolchen Fällen, wo die Gemein- heiten zwiſchen Obrigkeiten und Unterthanen aus einander geſeßet werden ſollen, auch hierunter auf das Betragen ſolcher Leute genaue Ac<t zu haben, indem ihnen eine Nei- gung für die leßten allemal natürlich iſt, und in den meiſten Angelegenheiten merklich

bleibet. S. 35. Von den allgemeinen Srundſäten, nach welchen bey Aufhebung der Gemeinheiten in einer genauen und richtigen Ordnung zu verfahren.

Nachdem wir ſolchergeſtallt alles dasjenige, was von den Eigenſchaften der zu dem Gemeinheits-Aufhebungs- Geſchäfte zu beſtellenden Commiſſarien zu erinnern- thig geweſen iſt, angemerfet haben, ſo werden wir nunmehr auch die bey der richtigen Verfahrungs- Art zu beobachtende Grundſäße in nähere Erwägung zu ziehen haben.

Die Tüchtigkeit und Geſchilichfeit der Commiſſarien iſt zwar allerdings eine Hauptſache, ohne welche in dieſem Geſchäfte nichts erſprießliches erwartet werden kann. Vor ſich alleine aber iſt ſolche nicht zureichend, um dieſen Angelegenheiten einen glücli- <en Ausgang zu verſchaffen.;

Es muß bey dem Verfahren ſelber, wenn es auf einer Seite gründlich, und auf der andern ohne Verleßung der Gerechtigkeit geſchehen ſoll, eine genaue und richtige Ordnung dabey beobachtet werden. Und eben dieſe Ordnung iſt es, deren nähere Ent- wicfelung der fernere Gegenſtand unſerer Abhandlung ſeyn wird.

Da die Gemeinheitsfälle nicht alle einerley Art ſind, ſondernVarunter eine große Verſchiedenheit obwaltet, ſo ſind faſt auch bey einem jeden Vorfall veſondere Regeln und Verfährungsarten wahrzunehmen. Denn auf einen ganz. andern Fuß müſſen die Ge- meinheiten zwiſchen Feld- Nachbaren, und auf einen andern, die zwiſchen den Obrigfeiten und Unterthanen behandelt werden. Inzwiſchen ſind doch diejenige allgemeine Grund- ſäße., die wir anjeßt ins Licht zu ſeßen uns vorgenommen haben, bey feiner von allet Gemeinheitsarten außer Augen zu ſeben«

6.4366 Warum vor allen Dingen durch eine vorläufige Ocular- Inſpection die 7öglichfeit umd Lrugen der zu unternehmenden Gemeinheits- Auf hebung zu prufen ſey?

Bey allen Gemeinheiten, ſie mögen ſeyn von welcher Art ſie wollen, muß zuföt- derſt, ehe zu deren wirklichen Aufhebung und Ausgeinanderſekung Hand angeleget wird, ob ſie auch theils möglich ſind, und theils einen wahren und weſentlichen Nußen, ſowohl für die in Gemeinſchaft ſtehende, als auch für das allgemeine Beſte, gewähren würde, ſorgfältig geprüfer, und unterſuchet werden. Es'kann dieſes Geſchäfte nicht ſo ſchlechter» dings ohne mancherley Koſten, welc<he-hauptſächlich dur< unumgänglich: noöthige ME

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