Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
14
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- Drittes Hauptſtück.

öfters noch gar ſehr vermehret. Nach aufgehobener Gemeinheit fällt dieſes-gänzlich hin- weg, und die Augübungen in dem den Unterthanen zuſtändigen Eigentchum können durch herrſchaftliche Verbothe, in ſo weit es nicht die Regeln.einer vernünftigen Dorfpolicey» thig machen, weder gehemmet noch verhindert werden.

Jun Betracht der Feldbehütung fällt dieſes beſonders offenbar in die Augen. Die Herrſchaft hatte vorhin bei allem friſchen Graſe den Vortrieb mit ihren Heerden, und die Unterthanen durften mit ihrem Vieh nicht eher, bis es der Herrſchaft gefällig war, dahin fommen. Nach aufgehobener Gemeinheit aber haben Bauern und Gemeine ihren freien Willen, Sie behüten die ihnen überlaßene Hütungspläße, wenn und wie fie wollen. Ihre Schonung hanget lediglich, nachdem ſie es am vortheithafteſten finden, von ihnen ab, und alle Beſorgniß, daß ihnen das geſchonte Gras von dem herrſchaftlichen Vieh durch den Vortrieb werd? weggehütet werden, fällt von ſelbſten hinweg.

Wegen der herrſchaftlichen Schäfereien kann zwar nicht allenthalben die Verfü- gung getroffen werden, daß es der Gemeine Aeer damit gänzlich- zu verſchonen, möglich wäre. Dem ohnerachtet werden verſtändige und billig denkende Separations- Commiſſa- rien die Sache jederzeit.dergeſtallt einzurichten wiſſen, daß die Aecker der Geineine wenig» ſtens in denen Fällen, wo ſie ihnen am ſchädlichſten ſeyn können, wohin z. B. die Saat- Behütung gehöret, von den herrſchaftlichen Schäfereyen verſchonet bleiben müſſen.

Mit Einem.Worte, auch die Unterthanen ziehen von der Gemeinheits-Aufhe« bung, ſelbſt in dem Fall, wo ſie unter ſich noch in einer gewiſſen Gemeinſchaft bleiben müſſen, ſehr wichtige Vortheile, Werden ſie deren nicht allemahl wirklich genußbar, ſo iſt nicht ſowohl die Sache ſelber, als vielmehr ihr unrichtiges Betragen und gemachte fal: ſche Anordnungen, Schuld daran,

6: 28x54 Von dem großen Trutzen, der durch die Separation alsdenn geſtiftet wird, wenn die ſimmtli- Hen Einwohner eines Dorfes aus aller Gemeinheit geſezet werden xönnen, warum aber ſolches in den meiſten Fällen ſehr ſchwer möglich zu machen ſep.

Zu leugnen iſt inzwiſchen nicht, daß diejenige Genmeinheits- Auſhebung, wodurch auch alle einzelne Dorfs- Einwohner völlig auseinander geſeßet, und zum alleinigen Ge- nuß ihres Sigenthums gebracht werden, unter allen die vollfommenſte ſey, und eben dieſes iſt die 4te Gattung der Gemeinheits- Aufhebungen, deren wir 6. 7 Erwähnung gethan

aben, ) Hier bleibet nichts übrig, wodurch der freye Gebrauch des Eigenthums einge- ſchränfet werden kann. Die Verbindung, in welcher ſie, beydes in Anſehung der Aecter und Hütung, mit der Herrſchaft geſtanden, iſt ſchon vorhin aus dem Wege geräumef. Nunmehr aber haben ſie auch hierunter von ihren Nachbaren und Miteinwohnern nichts weiter zu befürchten.

Ein jeder hat ſeine beſtimmte eigene Gränzen, die ihm kein anderer, weder unter dem Vorwande des Hufenſchlages, noch unter dem Titel einer gemeinſchaftlichen Hütung, verleßen darf. Seinen Acer kann er beſäen, wenn und womit er will, Seinen Vieh- Stand zu erhöhen, iſt eine Sache, die bloß vvn ihm abhänget, und Niemand hat das Recht ihm eine gewiſſe Anzahl des zu haltenden Biehes vorzuſchreiben. Inu NES