Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
XXIX
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Summariſcher IJnnhalt: SOXX

6. 174. Watuttn äber die Sache ſich ändere, wenn ſchon aus den vorigen Kaufodrie-

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fen und Erbreceſſen erhellet, daß der Werkäufer das verkaufte Gut mit dieſen Grundſtücken, als einem Zubehör deſſelben, überkommen habe. S. 333.| Warum der Vorwand, daß der Viehſtand des verkauften Gutes auſſer die* ſen Grundſtücken, in ſo ferne ſie zum Wieſewachs und Heuſchlage beſtimmet ſind, nicht erhalten werden könne, in denjenigen Fällen, wo der Verkauf ohne vorhergängigen Anſchlag geſchehen, nicht Statt finde. S. 333-

Wie es aber hiexunter, wenn bey dem geſchloſſenen Kauf- Contract ein ok- denflicher Anſchlag zum Grunde geleget worden, eine ganz andre Bewaändniß

habe. S. 334-;-: Barum jedoch bey dergleichen Grundſtücfen alsdenn, wenn ſolche mit den

verkauften Gute nicht verhältnißmäßig ſind, ſondern weit wichtigere Einkünfte

gewähren, hierunter billig eine Ausnahme gemachet werden müſſe. S- 335-

In wie weit. die in einem fremden Dorfe befindliche, dem Verkäufer zugehörige ee und Einwohner als Zubehörungsſtücke des verkauften Gutes anzuſe-

en. ZZ.

Fortſekung des VWorigen. S. 336-'

MWarum die Begräbnißgewölbe und Kirhenſtühle ebenfälls als Zubehörungs- ſtücke des verkauften Gutes anzuſehen. S. 337-

Barum auch Luſt und Gartenhäuſer, Springbrunnen, Treibe- und Orange- Fenn: Reitſtälle u. d. m. als Zubehörungen eines verkauften Gutes anzuſe-

en.« 338-

Daß auch alles dasjenige, was Erd- Niet- und Nagelfeſte iſt, als ein Zube- hör eines verkauften Gutes anzuſehen ſey. S- 339.

Beyſpiele von. verſchiedenen mit der Bewirthſchaftung des Gutes nicht eigent lich in Verbindung ſtehenden Stücken, die aber dennoch, weil ſie Erd- und Na- gelſeſte find, als Zubehörungen angeſehen werden müſſen.|S. 349.

Von einem dritten in dieſer Materie anzuwendenden Rechtsſaße, vermöge deſſen das Zubehör eines Zubehörs ein Zubehör des Landgutes ſelber ſey, beſon» Ders wenn es entweder. durch ein? ausdrückliche oder ſtillſchweigende Beſtim» mung dazu gewidmet worden. S- 341.

APBird durch Beyſpiele erläutert. S. 341

In wie weit die in dem Herrſchaftlichen Wohnhauſe befindliche Tapeten, als eib; Zubehör des Hauſes, und folglich auch des Landgutes ſelber, anzuſehen-

« 342 Daß dieſer Rechtsſas auch in andern Wirthſchaftsgebäuden Statt finde, wird ebenfalls durch verſchiedene Beyſpiele erläutert. S- 343-

Daß auch die bloße Beſtimmung gewiſſe Dinge, wenn ſie gleich. beweglich und nicht befeſtiget ſind, zu Zubehörungsſtücfen mache, welches, beſonders durch alle Arten von Feuer- Inſtrumenten erwieſen wird. S-: 344-

Warum, nach dieſem Saß, auch die Orangeyie als ein Zubehör des verkauften Gutes anzuſehen. S- 345-+

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