Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
XXVIII
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XXVI 9.

Summariſcher Innhalt.

161. Obhundin wie weit der durch. die vernachläßigte Löſchungs- Anſtalten ver- gröſſerte Feuerſchade dem Werkäufer zur Laſt zu legen ſey. S. 322.'

» 162. Daß auch bey.einer in der Nacht entſtandenen Feuersbrunſt, die unterlaſſene

Beſtellung eines Nachtwächters dem Verkäufer zur Laſt falle; und ihn zur Er- ſezung des dadurch verurſachten. Schadens verbindlich mache. S.323.

- 163. Inu wie weit ſich der Werkäufer, auch bey dem Rindvieh Sterben,'den daher

entſtandenen Schaden durch ſein Verſchulden zuziehen könne.- S. 324.

» 164. In wie weit auch bey Krieges- Werheerungen der dadurch verurſachte Scha-

den, dem Werkäufer öfters zur Laſt fallen kann, obgleich ſolcher in der Zwiſchen- zeit des Kaufs und der Tradition geſchehen. S. 326.

» 165. Daß der Käufer auch alsdenn, wenn der Werkäufer ſolche freywillig übernom-

men, von der Gefahr nach den gemeinen Rechten frey- ſey,-warum aber dieſe Ausnahme wohl nur ſehr ſelten Statt finden könne. SS, 327,

Zweyter Abſchnitt.

Vor den bey der Uebergabe eines verkauften Landgutes zu überliefernden Perki-

nenzien oder Zubehörungsſtücken, und was darunter, nach Verſchiedenheit der in den Kauf-Contracten gebrauchten Ausdrücke, zu verſtehen ſey.

FC. 166. Einleitung in dieſen Abſchnitt. S. 328.

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167. Warum es nöthig ſey, daß die in dieſer Materie bisher gewöhnliche und öfters mit einander vermengte Ausdrücke näher beſtimmet werden. S. 329.

168. Was unter den bisher gewöhnlichen Ausdrücken eigentlich verſtanden werde, wobey der Unterſcheid zwiſchen den von einem: Landgut unzertrennlichen und zer- trennlichen Dingen zum Grunde geleget wird. S. 329.

169. Nähere Beſtimmung desjenigen, was unter dem Ausdrucf von Pertinenzien oder Zubehör, ſo wohl an weſentlichen, als unbeweglichen und daher von dem Gute unzertrennlichen Stücken, verſtanden werde."S. 3309.

170. Von den rechtlichen Säken, welche bey den Pertinenzien und Zubehörungs- ſtücken eines verfauften Gutes zum Grunde zu legen. S- 330.

171. Warum, nach dieſen Grundſägten, alle auf der Feldmark angebauete Vor- werker oder Holländereyen, auch andre Anſtalten, als mit verfaufte Pertinenz- ſtücke anzuſehen ſind, wenn auch deren gleich in dem Kauf- Contract nicht be- ſonders gedacht worden. S. 331.

172. Warum es aber mit den auſſerhalb den Gränzen des verkauften Gutes und wohl gar unter einex fremden Gerichtsbarfeit belegenen Worwerkern oder an- dern Grundſtücken, eine ganz andre Bewandniß hobe. S. 33x.;

173. Daß dergleichen auſſerhalb den Gränzen des Landgutes belegene Grundſtücke auch alsdenn nicht für wirkliche Zubehörungen anzuſehen ,. wann gleich in dem Kauf- Contract die Clauſul, wie es dex Verkäufer und ſeine Vorfahren genu- ket, befindlich iſt. S, 332-

5. 174