Snmmariſcher Junnhalt.
5. 9- Warum, auch für das'mit dem Aufhütungsrecht verſehenen Theil, ein jo
-Hen Augeinanderſezung höchſt nüklich ſey. S. 6. eh EHM hugin
- 10, Von dem Nuken, der dur< die Gemeinheitsaufhebung, in Anſehung der zwi- ſchen Feldnachbaren vermiſcht liegenden Aecker, geſtiftet wird. S-7.
- 11. Fortſeßung des vorigen in einem zweyten Fall.. S. 8.
- 12. Von der beſondern Schädlichkeit der Gemeinheiten zwiſchen Dorfnachbaren, und dein groſſen Nutzen, der daher aus ihrer Aufhebung entſtehet. S. 8.
-« 13. Fernere Ausführung dieſes Nutzens, und wie ſolcher„ wenn ein Dorfnachbar dem andern feinen Antheil verkaufte, am vollkomnſenſten zu-erhalten-ſtehe. S. 9.
- 14: Daß aber auch ſchon die Theilung und richtige Begränzung unter Dorfnachba- ren ſehr groſſen Nutzen fiifte, und ſie den Feldnachbaren gleich mache. S. 9.'
- 15. In welchen Gegenden. die. Aufhebung dieſer Art von Gemeinheiten am nothwene« digſten ſey. S. 10.
- 16. Von der Schädlichkeit der Gemeinheiten zwiſchen Obrigkeit und Unterthanen, beſonders wegen der vermiſcht liegenden Aefer."S. 11. 120
- 17. Warum eine gemeinſchaftliche Hütung zwiſchen Herrſchäften und Unterthanen. ebenfals mancherley Schaden und Nachtheil ſtifte. S. 12,|
- I8,. Wie alle diejenigen Schädlichfeiten, die aus der Vermiſchung der Aecker ſowohl, als auch in Anſehung. der gemeinfchaftlichen. Feldhütung zwiſchen Obrigkeit und Unterthanen entſtehen, durch die Aufhebung dex Gemeinheit gehoben, und aus dem Wege geräumet werden. S. 12.'
9 19. Warum die Gemeinheitsgufhebung den Herrſchaften am meiſten zu ſtatten fomme, und daß daher diejenigen, die derſelben widerſtreben„ ihr eigenes Be- ſte verkennen« S.. 13.
- 20. Daß zwar an denen meiſten Orten. der daraus für die Unterthanen erwachſende Nuken weniger in die Augen falle, dennoch aber allemahl von Wichtigkeit und dex Mühe werth ſey. S- 13.
- 21. Won dem groſſen Nußen, der durch die Separation alsdenn geſtiftet: wird, wenn die ſämmtlichen Einwohner eines Dorfes aus aller Gemeinheit geſeßet werden. können, warum aber ſol<es in den meiſten: Fällen ſehr ſchwer möglich gemacht werden könne..S. 14.
- 22. Beſchluß dieſes Abſchnitts. S. rF.
Zweyter Abſchnitkt.
Von den Perſonen, Grundſäßen und Verfahrungsart, ſo zur Beförderung, der Gemeinheitsaufhebungen dienlich.
6. 23. Einleitung in dieſen Abſchnitt. S.x5. - 24. Daß ſich zwar vernünftige Gemeinheits- Intereſſenten, ſehr leicht ſelber aus- einander ſeen könnten, warum. aber ſol<es ſo ſelten geſchehe. S. 16. - 25. Daß. daher zu dem Gemeinheitsaufhebungs- Werke gewiſſe Mittelsperſonen vder Commiſſarien nöthig ſind, und: warum. dergleichen Sachen nicht wohl vor den gewöhnlichen Gerichts-Schranfen verhandelt. werden fönnen-- 3. '& N. 20:
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