von der Reviſion des Pachtanſhlages nach geendigter Pachtzeit, 423 Anhang, Won den Erbpachken«
GST:
Eine Verpachtung der Grundſtücke wird gewöhnlich auf eine gewiſſe Zit geſchloſſen, dieſer Zeitraum mag nun eine gewiſſe Reihe von Jahren, als drey, ſechſe, neune, zwölfe und mehrere, oder gar die Lebenszeit des Pächters in ſich faſſen. Bey der Beſtimmung der Jahre wird Rückſicht auf die Nußung genommen, welche nur in einem gewiſſen Zeitraume erfolr gen kann. So wird die Naßung des Ackers, welcher bey einer vereinigien Landpacht das Hauptſtück iſt, bey dreyjähriger Düngung in drey Jahren h-rausgezogen. Will man aber verlangen, daß ein Pächter bleibende Bers beſſerungen machen ſoll, die einen vermehrten Ertrag zur Folge haben: ſo muß man ihm die Nukßung eines ſolchen Pachtſtücks ſo lange laſſen, daß er ſelbſt den Vortheil davon mit genießen kann, Sonſt wird er nichts von Belang anwenden können und wollen.
6. 2-
Eine Ausnahme von der gewöhnlichen Verpachtungsweiſe iſt alſo dieſe, wenn dem Pächter ein gewiſſes, oder mehrere mit einander vereinigte Pachts ſtücke nicht ällein auf ſeine Lebenszeit, ſondern auch für ſeine Erben übers laſſen werden,
5 C. 32.
Eine fol Verpachtung, die man eine Erbpacht nennt, iſt ein Ges miſch von überlaſſener Nüßung und Eigenthum, Denn ein] Theil wird zwar nußungsweiſe gegen Abgabe eines beſtimmten Theils der auffommene den Nußung an den Verpächter, ein anderer aber dem Pächter zeigenthüms lich überlaſſen, und über das Ganze erhält dieſer eine Diſpoſition, die,
- nur unter gewiſſen Einſchränkungen, der Ausübung der Eigeuthyumsrechte
gleich kommt,
Que Eigenthämlich erhält der Pächter die Gebäude, das ſämmtliche Feld s und Vieh- Juventarium, alle Geräthſchaften, und mit einem Worte alles das, was zu Betreibung der Wirthſchaft gehöret, gegen baare Bezahlung einer gewiſſ?n Taxe, oder-einer ſonſt beſtimmten Summe, und nur der Grund und Boden bleibt dem Verpächter, Die Summe, die jener bezahlt, nennt Frederüdorfs Anleitung, Hbb man
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