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Leopold Friedrich Fredersdorffs ... praktisch-ökonomisch-juristische Anleitung zu Veranschlagung der Domänen- und anderer Landgüter nach allgemein anwendbaren Grundsätzen : nebst einem Anhange von den Erbpachten
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416 Vierter Abſhnitt

muthet werden, es muß namentlich geſchehen ſeyn, wenn fie verlohrey geben ſolle, S: SEID

Es könnte nun wohl ein Formular eines ſolchen Pacht- Contracts hiex gegeben werden, es würde ſolcher aber, wenn er ausfährlich ſeyn ſollte, viel Raum einnehmen, und um dieſes zu vermeiden, geſchiebet es nicht, Man wird ſolchen in der That leicht nach dem, was angeführt iſt, ents werfen können,

CS. 16.

Noch eins iſt wegen der Ausfertigung ſolcher Cammer- Contraete über Domänen- Süter zu bemerken, Es werden nemilich fär deren Ausfertigung gewiſſe Gebühren nach Procenten der Pachtſumme gefordert, Es ließe ſich überhaupt die Frage aufwerfen, mit welchem Rechte dergleichen von einem contrahirenden Theile dem andern angefordert werden könne. Ein Pacht Cox: tract iſt ein ſolcher, der um des bezweckten Nußens zweyer Intereſſen ten willen gemacht iſt, Mehr, als darinn veſtgeſcht worden ift, könnte doch billig wohl nicht gefordert werden. Indeſſen iſt dieſes einmal ſo hers gebracht und wird auch wohl ſo bleiben, Geſchiehet es nun alſo: ſo muß jedoch nur von der Pacht ſolcher Stücke etwas gefordert werden, die dem Pächter auch einen Nußen bringen. Won dem übrigen Theile der Pacht; ſumme aber etwas zu fordern, würde höchſt unbillig ſeyn. Hieher gehö xen die baaren Wefälle und kleinen Pachtſtücke, wofär der Pächter das wieder abliefern muß, was er einnimmt. Site ſind vielmehr eine Bürde, aber kein Artikel, woran der Pächter etwas gewinnet, Höchſtbillig wäre es auch wohl in dem Falle, wenn der Pächter ſtirbt, und deſſin Erben die Pacht verliehcen, dieſen die von ihrem Erblaſſer gezahlten Gebühren nach der Eintheilung auf Jahre zurückzuzahlen. Tritt er die Pacht vor Ablauf derſelben an einen andern ab; ſs mag er fich mit demſehben abfinden.

Z.

I< Endes unterſchriebene N. N,., geborne N, N., für mich, meine Erben und Erbuehßhmen, urkunde und bekenne hiemit, daß, nachdem die Fürſtl, Cammer zu N. meinem Ebhemaan N. N, das Umt(Bor werk) N. auf ſechs Jahre, als von Trinit. 1784 bis dahin 1790 laut des darüber unterm 14ten October a, c. volliogenen Contracts vers pachtet, mein vorgenannter Ehemann bey dieſer Pachthandlang es aber

ver