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dern Forſchungs- und Prüfungsgeiſte dazu gehören, um nach angeſtellter Unteriuchung über alle einzelne Theile und deren Ertrages in Verbindung Wit einander raiſonnirende Reſultate und ökonomiſche Gutächten abzugeben, als ſolche Zeugen ſind, die man bey ſolchen Gelegenheiten haben und vere- nehmen kann. Das kann aber auch wol die Abſicht bey ſolchen Zeugen: verkören nicht ſeyn, Sie haben keinen andern Zweck, als Localumſtände von jedem abzuhörenden Sachverſtändigen nach ſeinen beſondern ihm bey» wohnenden Kenntniſſen über dieſen oder jenen Zweig der Wirthſchaft zu erfragen; um dadurch die Materialien zu ſammeln, die einem Sachkundis gen zur Grundlage dienen können, ein Ganzes daraus zu machen, Sie enthalten zu erforſchende beſondere Umſtände über einzelne Gegenſtände, die ver wiſſenſchaftlichen Beurtheilung deſſen, der den Anſchlag macht, eine Anleitung geben, die in jedem Fall nöthigen Berechnungen daraus Herzunehmen, Weiter unten wird eine b-ſondere Anleitung zu dem zwecks dienlich!n Berfahren in jedem beſondern Falle dieſes deutlicher erläutern.
Der zweyte Grund enthält wol ein zu allgemein hingeworfenes Urtheil, daß akle ſolche Landleute, die über dergleichen wirthſchaftliche Sachen bes fragt werden fönnen, durchaus einfältig wären. Es giebt in der That zu unſern Zeiten, ſogar unter den Bauersleuten, die ſchon ganz anſehnliche Tandwirthſchafren haben, Männer, die die Landwirthſchaft, ihre Behand! ſung und ihren Ertrag ſehr gut verſtehen und beurtheilen können, Site ſind oft den gefehrten Oekonomen weit vorzuziehen, und die mit geſundem Mens ſchenverſtande verbundene Kenntniß iſt ihnen Peinesweges abzuſprechen, Wahr iſt es, es kommet hiebey auf eine verſtändige Leitung des Fragenden ſehr an, wie dieſes ſelbſt in obigem Einwurfe anerkanat wird. Aber eben darum kann dergleichen Erforſchung nüßklich werden 3 und wird leidenſchaft; lich dabey verfahren:: ſo wird eine jede Erforſchung übel gerathen, ſelbſt die von dem verdienſtvollen Verfaſſer des angeführten Werks angegebene. Nothwendig iſt es freilich, daß verſtändige Sachkundige, welche die örtlis <e Wirthſchafisweiſe, Necker, Wiejen und ihre Beichaffenheit, Behandlung und Ergiebigkeit derſelben genau kennen, gewählet werden. Es müßte ein beſonderes widriges Ereigniß ſeyn, wenn dieſe in einer Gegend nicht zu has ben wären, und da würde denn freilich eine ſolche Verfahrungse weiſe unans wendbar ſeyy.. Aus einem ſolchen beſondern Falle laſſen ſich doch aber keine allgemeine Regeln machen,|
Der dritte Einwurf enthält ebenfakls dergleichen ganz beſondere Ums Kände, und alſo dienet ex abermals nicht zur Bildung einer allgemeinen Regel.
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