260 Zwoeyten Theils L Zauptſtück.
6: 463.
Die eigenthümliche Erlangung eines Landguths geſchieht entweder durc; An- bauung oder Anlegung derſelben, oder durch den Kauf.
Glücksfälle, als Erbſchaften und dergleichen kommen hier nicht in Betrachtung.
6. 404,
Vor Anbauung, eines Guthes hat man unter andern auf die Beſchaſſenheit und Lage des Landes, und die davon zu hoſfen- de Sicherheit für das künftige Landguth/ ferner auf die dabey verliehenen Vortheile, und ven Betrag der Koſten zu ſehen.
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Die landwirthſchaftlichen Gebäude ſind: 1. Die Wohnung des Landwirths, ſeiner Familie und ſeiner Bediente, 2, Die Ställe für das in der Landwirthſchaft zu unterhaltende Vieh, 3. Scheunen oder Verwahrungsbehaltniſſe, ſowohl für die gewonnenen Naturalien, als auch für die Geräthe. 4. Nebengebäude zu ei- nigen landwirthſchaftlichen Arbeiten, Z« B. Waſchhauß, Backhauß. LPS. 50 6. 4066.


