1. Von den Ländegütberm. 355
lahrheit, woraus dieſe zur Schäßung der Güs ther nothwendige Kentniß, als bekant voraus? geſeßt wird.'
2. Auch gehöret nicht hießer die Nußung der mit emigen Landguthern verbundenen zufälligen Pertinentien, z. B. der Mühlen, Brauerey, der Sehenten-odev-Krüge u.|. w-«
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. Zuweilen werden von groſſen Landgüthern ei? nige Stücke getrennet, und daraus Nebengüs- ther zuſammengeſckt, die man Vorwerke nennt,
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Ihre Güthe hänget auch vornehmlich Hvön der Beſchaffenheit, Einrichtung und Lage der Ländereyen und der Gebäude, imgleichen von der Nachbarſchaft groſſer Städte und ſchifbarer Ströhme ab.
“1. Worinn die Güthe der verſchiedenen Lände» reyen beſteht, iſt bereits oben, bey jedem der? ſelben beſonders, angegeben worden.
2« Ueberdem muß man auch, bey Beſtimmung der Güthe eines Landguthes, auf viele Neben- nmſtände ſehen. Z.B. auſ die Gelegenheit zum Abſaße der gewonnenen Naturalien, auf die Jagdgercechtigkeit, Braugerechtigkeit, Nachs barſchaft der Mühlen, Schmieden und ande? ver oft erfoderlichen Handwerker u. ſ. f.
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