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konnte, ohne Hinderniß und mit Leichtigkeit zu je- dem Artikel hinzugeſeßt werden können. Auf eine ſol» <e Art nur erhält man, daß alle Parteyen, die et- wa. bey einer Schägung intereſſirt ſeyn können ,* ſich nothwendigerweiſe zufrieden geben müſſen, weyn ſie nämlich weder gegen die Schäßer, noch gegen das Schägungsgeſchäft ſelbſt, oder auch nur gegen ihre Form, etwas Gründliches einzuwenden ſinden-
Was Nechtens ſey ibey einer Schäßung, wird durch die poſitiven Geſete, öſſentlichen Verordnungen, und rechtskräftigen Gewohnheiten eines jeden Landes beſtimmt, wornach ſich natürlich auch zu richten iſt; Dieß gehört aber als ein rein juridiſcher Gegenſtand nicht hieher, allwo wir uns bloß von allgemeinen Grundſäßen zu ſprechen vorbehielten, die bey einer Schäßung zum Leitfaden dienen könnten.


