Teil eines Werkes 
1 (1823)
Entstehung
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Verkehr nichts beyzutragen vermögen, können jedoch dadurch den Werth eines Landgutes ſehr erhöhen, daß ſie Gelegenheit geben, Mahlmühlen, Sägemüh- fen, u. dgl. nüßliche Maſchinenwerke zu errichten, und daß ſie oft mit außerordentlichem, ja nicht ſelten unſchäßbarem Vortheile, zur Bewäſſerung der Wieſen verwendet werden können. Außerdem gewähren ſie die beſie und natürlichſte Viehtränke, ſo daß in die- ſer Hinſicht der Landwirth von der Sorge gar nichts ahnet, der, man oft in waſſerarmen Gegenden aus» geſeßt zu ſeyn pfleget. SG. 134.

11.) Das Recht des Beſißes iſt auch jederzeit ein Umſtand, der den Werth eine8 Landgutes ſehr erhe- ben oder erniedrigen kann. Den größten Werth da- her haben bey uns, unter übrigens gleichen Umſtän» den, ſicher die adelichen Güter, die man iure Domi- nii directi, ohne alle Einſchränfung, im Beſiße hät. Dieſen Folgen etwa jene Pfandgüter, die ohne alle, oder wenigſtens ohne erhebliche Einſchränkung, auf mehrere Jahre, mit allen Rechten des eigenthümlichent Beſiters, übergeben werden, obgleich der zeitweilige Gigenthümer ſie nur iure Dominii utilis im Beſite hat. Je mehr dagegen der Pfandbeſiter ſich Ginſchrän- kungen gefaileu läßt, oder gefallen laſſen muß, deſto weniger werden ſolche Güter auch relativen Werth, für ihn haben können. Dann kommen etwa der Rei- He nach die Landgüter in Jazygien, Cumanien, in den Haiduken- Städten, in den königlichen Freyſtäd- ten, und in einigen mit ſehr vielen Freypheiten ver-