NOOfGOrift.
Als ich das Vorstehende schrieb, hatte ich das Cultur- Edikt noch
nicht gelesen, welches gleichzeitig mit dem Vorgedachten erschien. 1) Es berechtigt Jedermann, über seine Grundstücke frei zu verfügen, sel-
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bige durch An- oder Verkauf willkührlich zu vergrößern, und zu verklei- nern. Dies soll selbst=- jedo<H bedingt=- bei Erbpachtgrundstüen zulässig seyn; die darauf ruhenden Staatslasten hindern dies nicht, auch nicht die Gläubiger.;
Die allmählige Ablösung aller Servituten ist verordnet, und vorläufig schon der dritte Theil des sämmtlichen urbaren Acters hutfrei erklärt; das heißt: er hat Gartenrecht erhalten.«
Die Forstcultur- wird mehr gesichert.
Die Gutachten über landwirthschaftliche Gegenstände dürfen künftig nur von-qualificirten Sachverständigen abgegeben werden.
Es sollen sich praktische landwirthschaftliche Gesellschasten bilden, ein Centralbüreau in Berlin haben, und durch ihre Rathschläge und Erfah- rungen nußen.=-(Es sind
große und kleine Musterwirthschaften verordnet.
Endlich sollen mit den Regierungen besondere Oekonomie- Deputationen verbunden werden, welche aus Sachverständigen bestehen, die alle Cul- turangelegenheiten leiten.
Es wird auch ein kürzeres Verfahren bei Gemeinheitstheilungen ver- ordnet.
Nach langem vergeblichen Bemühen ist und wird also endlich der AFerbau.
von den Fesseln befreiet, womit er belastet war. Er erlangt seine lange ver- lohrene Würde wieder,„Kein Unwissender, kein Fauler, darf den Fleißigen,
den


