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An meine Mitbürger über das Edikt welches im Königlich-Preußischen Staat die künftigen Verhältnisse zwischen den Gutsherren und Bauern feststellet / von einem Preußischen Patrioten
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Das Eigenthum hat für jeden, auch den rohesten Menschen, einen sehr ho- Hen Reiz. Noc< nach vielen Jahren denkt man an den. Baum den man pflanzte, wenn es sein eigener war, mit. hohem Vergnügen zurück. Stolz, sagt der sonst arme Mann: es ist meine eigene Hütte die ich bewoh- ne,=- Die Sehnsucht darnach ist noch hundert Meilen weit davon stark, -Q) Manche glauben der Staat. habe an einen größeren Gutsbesiker mehr Si- cherheit in. Ansehung der Abgaben, als an einem Bauer; das ist aber ein "Irrthum, und der Fall gerade. umgekehrt; wenn nehmlich der kleine Contri- buent ECigenthümer ist.

b) Die Rittergutsbesißer welche bisher Dienst- oder Pachtbauern hatten. -- D- N 'Wenn man dafür gehalten, sich es fest eingeprägt hat, wenn es zur fixen

"Jdee geworden ist, daß man von etwas, welches man bisher allein besessen zu

haben glaubt, einen großen Theil verlieren soll; so ist es"begreiflich, daß.man darüber seine Unzufriedenheit äußert. In diesem Fakle befinden und befanden sich

die meisten.Rittergutsbesißer. Sie betrachteten die Bauerhvofe als ihr alleiniges

Eigenthum. Nur wenige dachten daran:

.daß seit Jahrhunderten der Staat die Cinziehung ganzer Bauerhöfe oder der Pertinenzien, untersagt, den Gutsbesizer für ihre Erhaltung verantwortlich gemacht, und so mit. sich eine Disposition über selbige vorbehalten hatte; ste dachten. nicht. daran: vaß eine Zeit kommen könne, wo der Staat=- gedrun- gen=- diesen Vorbehalt geltend machen könne und werde. Sie glihen dem Besitzer eines Lehnguts, welches für.eine äußerst geringe Summe aus der Fa- milie gegangen war, und welches nun=- nach hundert und mehr Jahren, wo vielleicht-dies Gut viel mehr werth ist=- der eigentliche Lehnberechtigte es Für den alten Preis reluirt, zu einer Zeit reluirt, wo der gegenwärtige Inha- ber sich nicht'einmal die Möglichkeit dachte, und:nun diese Reluition für gewalt- sam und ungerecht hielt.

No< weniger konnte oder wollte man sich diesen Vorbehalt auch auf solc<e

Baterhöfe anwendbar denken, weleße entweder für Geld oder lebenslänglich, auf

bestimmte Zeit, für Dienste, an die Inhaber ausgethan sind. Wenn man indeß unbefangen sein wiil, so kann man sich nicht verhehlen: daß in Hinsicht auf den Staat kein Unterschied zwischen Lassitischen und Pacht- bauerhöfen ftatt finden, und daß er sich höchstens auf die Zunhaber der Höfe »erstrec>en kann.

So hart.es daher auH anfänglich dem Schreiber dieses schien, daß man beyde Arten von Bauerhöfen, Hinsichts, der Staatsbefugnisse, in eine Cathegorie gebracht hatte, so-billig fand er es.,-als er später über das Wesen des«Staats, und über jenen Vorbehalt nachdachte, Er sah.nun in der Disposition des Staats

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