kriegswesens durch die Kriegsherrlichkeit des Kaisers gewähr-
leistet, die ihm die oberste Kommandogewalt und das ln- spektionsrecht beilegt. ledes Kommando über deutsche Truppen, im Kriege auch über die bairischen, ergeht im Namen des Reiches; jeder Truppenbefehlshaber ist in letzter Linie militärischer Untergebener des Kaisers; jedes militärische Befehlsrecht leitet sich aus dem Recht des Kaisers ab.
la der Tat verkörpert sich also im Kaiser die militärische Einheit des deutschen Volkes.
t damit zugleich gesagt, daß der deutsche Kaiser der Feld- herr Deutschlands in jenem Sinne ist, in dem Alexander, Friedrich der Große, Napoleon Feldherren waren?
Graf Schlieffen, der verstorbene Chef des Generalstabes der Armee, dem vielleicht, um sich als ebenbürtiger Nach- folger Moltkes zu erweisen, nur die Gelegenheit gefehlt hat, hat in einer knappen, glänzend geschriebenen Abhandlung über den Feldherrn ausgeführté, nur der König, sei es der geborene, sei es der, der sich dazu gemacht habe, könne Feldherr sein. Denn der Feldherr müsse über die gesamten Mittel seines Staates verfügen, zugleich Heerführer, Staats- mann und Diplomat sein. Diese uralte Übereinstimmung muſßte aufgegeben werden, wenn die Könige, die Krieg zu führen hatten, sich selbst nicht für geeignet oder berufen hielten, an die Spitze der Heere zu treten. Sie betrauten an ihrer Stelle Generäle mit der Führung der Truppen. Das aber war nur allzu oft von bedenklichen und gefährlichen Folgen begleitet.
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