Druckschrift 
Zur Geschichte Gießens und seines Umlandes : Aufsätze und Reden / von Erwin Knauß
Entstehung
Seite
207
Einzelbild herunterladen

Das Ausgreifen in die Wetterau durch die Falkensteiner Erbschaft bot nun eigentlich Gelegenheit, den Ausbau eines relativ starken Territo- riums anzustreben. Diese Chance haben die Solmser nicht genutzt, da sie das reiche Erbe durch mehrere Verträge von 1420 bis 1436 so aufteilten, daß keine Seite eine dominierende Rolle in der politisch so stark zersplitterten Wetterau spielen konnte.

Graf Bernhard II. von Solms, der die Schlösser Braunfels und Greifen- stein und die Städte Hungen und Wölfersheim erhielt, begründet die Linie Solms-Braunfels, die sich freilich im 17. Jahrhundert in die Li- nien Braunfels, Greifenstein und Hungen weitergabelte. Da diese Tei- lung nur 90 Jahre dauerte und von geringerer Bedeutung war, kann sie hier außer Betracht bleiben.

Graf Johann V. von Solms erhielt Hohensolms, Laubach und Lich; auch diese Linie bildete ab 1548 noch einmal zwei Territorien, die bis zum Ende des alten Reiches bestanden, nämlich Solms-Lich und Solms- Laubach. In letzterer Teilgrafschaft kam es zu weiteren Verzweigun- gen, die aber unser Gebiet nicht berührt haben und daher hier eben- falls übergangen werden können.

Das Bild des Kreises Gießen um 1550

Um die Mitte des 16. Jahrhunderts können wir einen Augenblick inne- halten und die bis dahin eingetretenen territorialen Entwicklungen im Kartenbild aufzeigen(Abb. 2). Im Gebiet des Kreises Gießen hatte sich Hessen unter dem bedeutenden Landgrafen Philipp dem Großmüti- gen eine solide Machtbasis geschaffen. Die befestigten Plätze Grün- berg mit seinem weiten Landgerichtsbezirk und Allendorf/Lumda, die Gerichte Garbenteich/Steinbach und Rodheim/Horloff sowie die Burgen Staufenberg und Gießen waren voll in die Landgrafschaft integriert. In den Adelsgerichten Treis, Nordeck/Winnen und Londorf übte der Land- graf bereits Hoheitsrechte aus, ohne mit den Patrimonialgerichtsherren in größere Konflikte zu geraten. Im Hüttenberg, dem Gericht Kirch- berg und dem"Gemeinen Land an der Lahn herrschte Hessen mit Nassau gemeinsam.

In der Mitte des Kreisgebiets hatte sich die ansehnliche Ganerbschaft (= Erbengemeinschaft mehrerer Familien) des Gerichts im Busecker Tal noch immer eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber Hessen be- wahrt; dies führte freilich nicht zur territorialen Unabhängigkeit. Doch da sich das mittelalterliche Zentgericht Buseck aus einem Reichsimmunitätsbezirk entwickelt hatte, konnten die Busecker Ganer- ben immer auf ihre Lehnbarkeit vom Reich pochen.

Zwischen dem landgräflichen Gericht Grünberg und dem Busecker Tal lag das kleine Vogteigericht Winnerod, das den Herren von Windhausen zustand; doch war auch hier die Landeshoheit eindeutig bei Hessen.

207