Es wurde bereits kurz angedeutet, daß dem Aufgehen von Siedlungen und ihrer Gemarkungen der spätmittelalterliche Wüstungsvorgang zu- grunde liegt. Es ist im Rahmen dieses Vortrages nicht möglich, im einzelnen auf die Gründe des Wüstwerdens einzugehen, da der gesamte Vorgang von sehr komplexer Natur gewesen ist und von der For— schung, um die sich Geographen und Historiker gleichermaßen bemü— hen, auch heute noch nicht abschließend geklärt ist. Einige Bemerkun- gen jedoch sind notwendig, um die Entwicklungen zu begreifen, die sich im Gießener Raum während des 14. und 15. Jahrhunderts abge- spielt haben.
Zunächst müssen wir den Wüstungsvorgang der städtischen Frühzeit (11. bis 13. Jahrhundert) von der spätmittelalterlichen Wüstungsperiode unterscheiden. Während jene mit der Innenkolonisation und dem Lan-— desausbau sowie mit der Entstehung der Städte eng zusammenhängt, darf diese nicht als eine bloße Umsiedlung angesehen werden. Viel- mehr spielen hier andere Gründe eine gewisse Rolle. So u. a. der Be- völkerungsrückgang von 1300- 1500, die in ihrem Gefolge einherge- henden Agrarkrisen, die ungünstige Lage mancher Siedlungen im Ge- lände; gelegentlich können auch Krankheiten und Seuchen von Einfluß gewesen sein. Nur selten hat militärische Einwirkung das Wüstwerden von Siedlungen veranlaßt.
Die westfälische Forschung wollte das Wüstwerden der Ortschaften um eine Stadt allein mit dem Zusammensiedeln mehrerer Dörfer durch planmäßiges Vorgehen des Landes- bzw. Stadtherrn erklären. Damit wären einer neugegründeten Stadt die erforderlichen Kräfte für den militärischen und wirtschaftlichen Auf- und Ausbau verschafft worden. Diesen Auffassungen, denen überzeugende Beispiele aus Teilen Westfalens zugrunde liegen, ist mit Recht entgegengehalten worden, daß man Erkenntnisse aus einer Gegend nicht für ganz Deutschland verallgemeinern dürfe. Insbesondere wies der verdiente Gießener Rechtshistoriker Frölich darauf hin, daß Verallgemeinerungen dem mittelalterlichen Rechtsleben und-denken widerstreben und daß die Städte meist nicht in der Feldmark eines bereits bestehenden Dorfes gegründet worden sind, sondern daß der Stadtherr vielmehr seinen Grund und Boden zur Verfügung stellte und die Gründungen oft noch mit einer umfangreichen Allmende aus seinem grundherrlichen Besitz ausstattete.
Trotz dieser Einschränkungen darf im Falle der Stadt Gießen festge-— stellt werden, daß die mehr oder weniger starke Einwirkung des Landgrafen als Herr der Stadt und des sie umgebenden Landes, ferner die natürliche Anziehungskraft einer mauerumwehrten und geschützten Stadt mit ihren wirtschaftlichen NMöglichkeiten sowie schließlich die Hoffnung zahlreicher unfreier Hintersassen auf eine günstigere rechtli- che Stellung von nicht geringem Einfluß auf den Wüstungsvorgang in der Nähe unserer Stadt gewesen sind.


