Promotionsordnung für die mediziniſche Fakultät im engeren Sinn zu Gießen(Promotion zum Dr. med.) vom 16. Auguſt 1902.
Anderung vom 9. Auguſt 1905.
§ 11 a(vom 9. Auguſt 1905).
Wer zum Promotionsverfahren zugelaſſen war, ohne die Appro⸗ bation zu beſitzen, hat dem Dekan den Approbationsſchein nachträglich einzureichen. Der Dekan vermerkt in den Akten, daß der Approbations⸗ ſchein ihm vorgelegen hat, und an welchem Tag er ausgeſtellt iſt. Erſt dann darf die venia promovendi(§ 12) beantragt werden.
§ 13(Faſſung vom 9. Auguſt 1905).
Auf Reichsausländer, welche die Approbation als Arzt für das deutſche Reich beſitzen, oder die ärztliche Prüfung vor einer Prüfungs⸗ kommiſſion des deutſchen Reichs vollſtändig beſtanden haben und zur Ableiſtung des praktiſchen Jahres zugelaſſen ſind, finden die für Reichs⸗ inländer gegebenen Vorſchriften Anwendung.
§ 14 Abſatz 1(Faſſung vom 9. Auguſt 1905).
Ein Reichsausländer, bei dem die Vorausſetzungen des§ 13 nicht zutreffen, muß ſich behufs ſeiner Zulaſſung zum Promotionsverfgh darüber ausweiſen: Universitaets-
Einzufügen in die„Bestimmungen über Promolionen bei der Grossherzoglichen Landes-Universität zẽ0 Giessen“, Aus- gabe von 1902, zwischen Seite 18 und 19.
21. 8. 1905.— 470.


