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Satzungen der akademischen Witwen- und Waisenkasse in Gießen
Entstehung
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Satzungen

der akademischen

Witwen⸗ und Waisenkasse in Gießen.

§ 1. Die akademische Witwen- und Waisenkasse in Gießen hat den Zweck, an Witwen und Waisen der Dozen- ten der Landesuniversität Zuwendungen zu gewähren, soweit nicht darauf verzichtet wird.

§ 2. Mitglied der Kasse kann jeder Dozent der Landes- universität werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung; wird diese nicht im ersten Semester der Tätig- Kkeit an der Landesuniversität abgegeben, so bedarf die Auf- nahme in die Kasse der Zustimmung des Vorstandes.

§ 3. Der Vorstand wird von dei Mitgliederversamm- lung auf 6o Jahre aus der Zahl der Mitglieder gewählt; scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, So hat dieser das Recht der Zuwahl. Dem Vorstand müssen zwei planmäßige Professoren, von denen einer Ordinarius sein soll, ein nichtplanmäßiger außerordentlicher Professor und ein Privatdozent angehõören.

Der Vorstand wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmebhrheit, bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende oder, solange dieser nicht bestellt oder verhindert ist, der dienstälteste Ordinarius den Ausschlag.

Dem Vorstand liegt die Geschäftsführung ob; der Vor- sitzende vertritt die Kasse nach außen.

§ 4. Der Vorstand ist verpflichtet, alljährlich eine ordentliche Versammlung aller Mitglieder einzuberufen und dieser über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen; Entlastung erteilt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederver- sammlung einzuberufen, wenn dies die Interessen der Kasse erheischen oder mindestens zehn Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen.