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Abänderung der Verfassung der Landes-Universität Gießen vom 19. Juli 1911 / durch allerhöchste Entschließung vom 17. November 1914 ...
Entstehung
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Abänderung der Verfaſſung der Landes⸗Univerſität Gießen vom 19. Juli 1911.

Durch Allerhöchſte Entſchließung vom 17. November 1914 wird die Verfaſſung wie folgt abgeändert:

I. Der§ 25 erhält folgende Faſſung:

§ 25.

Der Engere Senat beſteht aus dem Rektor, dem Exrektor und ſieben vom Geſamtſenat aus ſeiner Mitte für zwei Kalenderjahre gewählten Mitgliedern, von denen je eines der theologiſchen, der juriſtiſchen, der mediziniſchen, der veterinärmediziniſchen und drei der philoſophiſchen Fakultät angehören.

II. Der Abſchnitt VI erhält die folgende Faſſung: VI. Die Fakultäten.

§ 35. Die Univerſität beſteht aus fünf Fakultäten: 1) der theologiſchen, 2) der juriſtiſchen, 3) der mediziniſchen, 4) der veterinärmediziniſchen, 5) der philoſophiſchen

§ 36. Die ordentlichen Profeſſoren jeder Fakultät bilden ein Kollegium

(Fakultät im engeren Sinn), das über alle Angelegenheiten der Fa⸗ kultät zu beraten und zu beſchließen hat.

§ 37.

Die etatsmäßigen außerordentlichen Profeſſoren, die ein in ihrer Fakultät ſonſt nicht vertretenes Spezialfach vertreten, haben in dieſer Fakultät Sitz und beſchließende Stimme, wenn es ſich um Angelegen heiten ihres Spezialfaches handelt. Die Frage, ob ein etatsmäßiger außerordentlicher Profeſſor Vertreter eines in der Fakultät ſonſt nicht vertretenen Spezialfaches iſt, wird, ſoweit die Fakultäten keine all⸗ gemeinen Grundſätze aufgeſtellt haben, nach Anhörung der betref⸗ fenden Fakultät vom Geſamtſenat entſchieden.