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Fechtordnung für die Universität Gießen / erlassen vom Engeren Senat am 8. Februar 1895, abgeändert am 27. Oktober 1919
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Fechtordnung für die Aniverſität Gießen.

Erlaſſen vom Engeren Senat am 8. Februar 1895, abgeändert am 27. Oktober 1919.

I. Beſtimmungen über den Anterricht.

1. Der Fechtunterricht wird in Semeſterkurſen und in Kurſen von ſechzehn Stunden erteilt.

2. Die Mindeſtzahl der Teilnehmer eines Kurſes beträgt vier. Wollen drei oder weniger Fechtſchüler dieſelben Gebühren zahlen, die bei Teilnahme von vier Schülern von dem Fechtlehrer erzielt würden, ſo iſt der Lehrer zur Abhaltung des Kurſes verpflichtet.

3. Der Fechtunterricht darf nur in dem Fechtſaal des Univer⸗ ſitäts⸗Fechtlehrers abgehalten werden.

4. Bei Semeſterkurſen iſt der Lehrer zum Nachhalten abge⸗ ſagter Stunden nicht verpflichtet. Bei ſechzehnſtündigen Kurſen iſt er zum Nachhalten verpflichtet, wenn die Abſage 24 Stunden vor⸗ her erfolgt.

5. Beſchwerden ſind ſchriftlich an den Rektor zu richten.

II. Beſtimmungen über die Gebühren.

1. Gebühren für die Semeſterkurſe. 1. Die Gebühren für die Semeſterkurſe betragen: a) für Schlägerfechten im Sommerſemeſter im Winterſemeſter bei wöchentlich 5 Stunden 84 Mark 97 Mark 4 72 84 3 56. 70 2 1 43 54 27. 38 b) für Säbelfechten im Sommerſemeſter im Winterſemeſter i wöchentlich 5 Stunden 97 Mark 106 Mark 8 4 9. 1 96 3 88 2 1

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