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Die Nationalökonomie als Unterricht- und Prüfungsgegenstand : Hinweise und Ratschläge / von Dr. jur. et phil. M. Biermer, ordentlichem Professor der Staatswissenschaften und Direktor des Staatswissenschaftlich-Statistischen Seminars
Entstehung
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iſt. Für die Zuſatzprüfungen dagegen kommt die Volkswirt ſchaftslehre als Prüfungsgegenſtand nicht mehr in Frage; es liegt das daran, daß zu den Zuſatzprüfungen nur ſolche Be⸗ werber zugelaſſen werden, die bereits an einer Univerſität, landwirtſchaftlichen Hochſchule oder Forſtakademie die Staats⸗ oder Diplomprüfung beſtanden haben, und in dieſen Staats oder Diplomprüfungen iſt die Nationalökonomie obligatoriſcher Prüfungsgegenſtand.

Nach der heſſiſchen Prüfungsordnung iſt die Volkswirt ſchaftslehre obligatoriſches Prüfungsfach in der mündlichen Prüfung, ſowohl der Staats- und Diplomprüfung; aber auch hier beſteht ein gewiſſer Unterſchied. In der Staatsprüfung werden nur dieGrundzüge der Volkswirtſchaftslehre ver⸗ langt, während bei der Diplomprüfung als s Prüfungsgegenſtand dieVolkswirtſchaftslehre ſchlechthin namhaft gemacht iſt. Dieſe verſchiedene Ausdrucksweiſe beſagt, daß zwar in beiden Prüfungen ſowohl theoretiſche als praktiſche Nationalökonomie geprüft wird, in beiden dagegen nicht die Finanzwiſſenſchaft und von der Volkswirtſchaftlslehre in der Diplomprüfung um faſſendere Kenntniſſe gefordert werden, als in der Staats prüfung. Die Abmeſſung, wie weit die verſchiedenen Kategorien der Examenskandidaten volkswirtſchaftlich vorgebildet ſein müſſen, läßt ſich bei der Dehnbarkeit des BegriffsGrund⸗ züge nicht geben. Es bleibt in das Ermeſſen des Examinators geſtellt, wie er die Grenze zieht. In der Praxis wird das kaum Schwierigkeiten machen, und es wird ſich vorausſichtlich ſehr bald eine feſte Tradition bilden. Außerdem findet ſich in den ſtaatswiſſenſchaftlichen übungen, die auch für die Kandidaten der Landwirtſchaft wichtig ſind, hinreichende Ge legenheit darauf hinzuweiſen, was man unterGrundzügen der Volkswirtſchaftslehre zu verſtehen hat.

Bei dem ſchriftlichen Teil ſowohl der Staats- als der Diplomprüfung, in dem im Gegenſatz zur juriſtiſchen und forſtwiſſenſchaftlichen Fachprüfung die ſchriftlichen Arbeiten nicht Klauſur- ſondern Hausarbeiten mit ſechs⸗ bezw. vierwöchent⸗