VI. Die landwirtſchaftlichen Prüfungen.
Während der landwirtſchaftliche Unterricht an der Univerſität Gießen bereits ſeit 1871 beſteht, iſt ein landwirtſchaftliches Prüfungsweſen erſt in dieſen Tagen eingerichtet worden. Am 12. Auguſt dieſes Jahres wurde eine Prüfungsordnung er— laſſen, welche im Regierungsblatt Nr. 27 vom 23. Auguſt 1904 publiziert worden iſt. Nach preußiſchem Vorbilde werden in Zukunft in Gießen zweierlei Arten von landwirtſchaftlichen Prüfungen abgehalten: 1. Hauptprüfungen und 2. Zuſatz⸗ prüfungen. Die Hauptprüfungen zerfallen in die„Staats⸗ prüfung“ und in die„Diplomprüfung“. Die Zuſatzprüfungen ſind dazu da, die Lehrbefähigung des Kandidaten zu erweitern. Sie zerfallen a) in eine Zuſatzprüfung für Kulturtechnik, b) in eine Zuſatzprüfung im landwirtſchaftlichen Maſchinenweſen und c) in eine Zuſatzprüfung in Forſtwirtſchaft.
Mit Ausnahme der ſog. Staatsprüfung, welche die Voraus⸗ ſetzung für die Anſtellung als Lehrer an einer der landwirt⸗ ſchaftlichen Fachſchulen bildet, geben die übrigen Prüfungen keine Anwartſchaft auf die Anſtellung im heſſiſchen Staatsdienſte.
Der Natur der Sache nach ſpielt das Fach der Volks⸗ wirtſchaftslehre in den landwirtſchaftlichen Prüfungen eine ſo große Rolle, daß in der Staatsprüfung ſie den natur⸗ wiſſenſchaftlichen Fächern gleichgeſtellt iſt, in der Diplomprüfung ſogar neben der Landwirtſchaftslehre an die erſte Stelle gerückt


