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Ratschläge für die Studierenden der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
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3. Das Konkursrecht gehört zum Teil dem Privatrecht an und hat die Kenntnis des bürgerlichen Geſetzbuches zur Vorausſetzung. Wegen ſeiner nahen Beziehungen zum Zivilprozeßrecht iſt es ratſam, mit dem Konkursrecht nicht vor dem Zivilprozeßrecht zu beginnen.

Im übrigen iſt die Reihenfolge der öffentlich⸗rechtlichen Vorleſungen gleichgültig. Bemerkt ſei nur, daß Strafrecht richtiger vor dem Strafprozeßrecht gehört wird, daß aber dem gleichzeitigen Studium beider Disziplinen keine Bedenken entgegenſtehen.

IV. Examinatorien und Übungen ſind dazu beſtimmt, den Inhalt der Vorleſungen lebendig zu geſtalten, das Ineinandergreifen der einzelnen Rechtſätze darzulegen, durch Behandlung praktiſcher Fälle die Beherrſchung des Rechtsſtoffs zu ſichern und zu ſelbſtändiger wiſſen⸗ ſchaftlicher Tätigkeit anzuleiten. Nur der wird im Stande ſein, ſich über ſein eigenes Wiſſen Rechenſchaft abzulegen und demnächſt der Praxis mit Verſtändnis zu folgen, der bereits während des Univerſitätsſtudiums an praktiſchen und exegetiſchen Übungen teilgenommen hat.

In welchem Maße die Zulaſſung zur Fakultätsprüfung in Heſſen von der Teilnahme an Übungen und von der Einreichung ſchriftlicher Arbeiten abhängig iſt, ergibt ſich aus Anlage C§ 5 Nr. 4. Vergl. dazu Anlage D. Die preußiſchen Vorſchriften ſtimmen hiermit überein.

V. Die Studierenden müſſen von vorneherein beachten, daß der von ihnen zu bewältigende Stoff ein ſehr erheblicher iſt, ſodaß eine genaue Einteilung der Studienzeit notwendig erſcheint. Dabei muß berückſichtigt werden, daß in Gießen und auch an anderen Univerſitäten nicht alle Vor⸗ leſungen und übungen in jedem Semeſter gehalten werden.

B. Die Staatswiſſenſchaften. Das Studium der Staatswiſſenſchaften erſtreckt ſich auf theoretiſche und praktiſche Nationalökonomie nebſt den dazu gehörenden Übungen ſowie auf die Finanzwiſſenſchaft.

C. Andere Gebiete.

Den Studierenden der Rechtswiſſenſchaft iſt dringend zu empfehlen, daß ſie nicht nur für ihren Beruf ſtudieren, ſondern durch Vorleſungen aus andern Gebieten ihren Geſichtskreis erweitern und ihre allgemeine Bildung vertiefen. Namentlich ſind für die Juriſten Vorleſungen über Geſchichte und Philoſophie von Wichtigkeit. Die Entwicklung des Rechts läßt ſich vollkommen nur im Zuſammenhang mit der allgemeinen und der Wirtſchafts⸗ geſchichte verſtehen. Auch die Philoſophie hat, namentlich in der Neuzeit, die Rechtsbildung ſtark beeinflußt, und ſpeziell iſt ein tieferes Verſtändnis des Strafrechts durch eine gewiſſe Schulung auf dem Gebiete der Pſychologie