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Bekanntmachung betreffend die Prüfung der Apotheker / der Kanzler des Norddeutschen Bundes ; in Vertretung: Delbrück
Entstehung
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Bekanntmachung

betreffend

die Prüfung der Apotheker.

Bundesgeſetzblatt von 1869, Nr. 34.

Beſtimmung im§. 29 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutſchen Bund vom 21. Juni d. J.(Bundes⸗ er Bundesrath die nachſtehenden Beſchlüſſe gefaßt:

g der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker für das ganze Bundesgebiet ſind nur die Bundesſtaaten befugt, welche eine oder mehrere Landesuniverſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen 3 Preußen, des Königreichs Sachſen, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Mecklenburg⸗ haft die Miniſterien des Großherzogthums Sachfen⸗Wetmar und ver Sächſiſchen Herzogthümer ac. 2c. chweis der Befähigung der Apotheker gelten nachſtehende Vorſchriften:

Werſchriften über die Prüfung der Kpotheker.

ſtändige Betrieb einer Apotheke im Gebiet des Norddeutſchen Bundes erfordert unrbeſchadet der e des§. 29 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutſchen Bund eine Approbation Seitens einer r 1 genannten Behörden. Dieſelbe darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nach⸗ zeutiſche Prüfung in allen ihren Abſchnitten beſtanden haben.

jazeutiſche Prüfung kann entweder vor der pharmazeutiſchen Ober⸗Examinations⸗Kommiſſion zu Berlin ſchen Examinations⸗Kommiſſion bei einer Norddeutſchen Univerſität abgelegt werden. Die Prüfungs⸗ inem Lehrer der Phyſik, einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Botanik und zwei wiſſenſchaftlich zer Apothekenbeſitzern beſtehen ſollen, werden alljährlich von der zuſtändigen Centralbehörde berufen, welche r Kommiſſion ernennt. An Stelle eines der beiden Pharmazeuten kann auch ein Lehrer der materia

sbedingungen.) Die Meldung zur Prüfung vor der Ober⸗Examinations⸗Kommiſſion iſt bei dem Miniſter ten in Berlin, die Meldung zur Prüfung vor einer akademiſchen Examinations⸗Kommiſſion bei dem betreffen⸗ noder, in Ermangelung eines ſolchen, bei der der Examinations⸗Kommiſſion zunächſt vorgeſetzten Behörde g zur Prüfung im Sommerſemeſter muß ſpäteſtens im April, die Meldung zur Prüfung im Winter⸗ ember des betreffenden Jahres eingehen. Wer ſich ſpäter meldet, wird zur Prüfung im folgenden

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