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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzoglich Hessische Universität Gießen / Großherzogliches Ministerium des Innern ; v. Dalwigk
Entstehung
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Bei Verbüßung einer von der allgemeinen Gerichtsbehörde erkannten Gefängnißſtrafe hat die erkennende Gerichtsbehörde über die Zuläſſigkeit von Unterbrechungen zu verfügen.

§. 2. Die Carcergebühren, welche bei jeder Art von Strafarreſt, dem Schuldarreſt, und dem Unterſuchungs⸗ arreſt, bei dem letzteren jedoch nur dann, wenn ein hierzu verurtheilendes Erkenntniß erfolgt, zu bezahlen ſind, betragen täglich 15 Kreuzer und ſind in der Regel vor Entlaſſung aus der Haft an den mit deren Erhebung beauftragten Carcerdiener zu entrichten, welcher ſie an die Univerſitätscaſſe abzuliefern hat.

Wenn die Entlaſſung aus der Haft aus beſonderen Gründen vor Bezahlung der Carcergebühren geſtattet wird, ſo ſind dieſelben, ohne daß es deßhalb einer beſonderen Verfügung bedarf, binnen 8 Tagen zu bezahlen, widrigenfalls die Pfändung oder ſonſt geeignete Executionsmaßregeln, namentlich Rückhaltung des Abgangszeug⸗ niſſes und des Prüfungsberichts, verfügt werden.

§. 3. Der Studirende, gegen welchen eine Carcerſtrafe ausgeſprochen worden iſt, hat ſich, wenn aus beſonderen Gründen nicht eine frühere oder ſpätere Zeit feſtgeſetzt wird, längſtens binnen 24 Stunden nach Eröffnung des Straferkenntniſſes zur Verbüßung der Strafe zu ſiſtiren, widrigenfalls ihn eine weitere Strafe, welche in einer Verlängerung der Dauer der Carcerſtrafe bis zu 3 Tagen beſtehen kann, trifft, und ſeine ſofortige gefängliche Einziehung angeordnet werden kann..

§. 4. Denjenigen Studirenden, welche Vorleſungen hören, kann auf Nachſuchen von dem Univerſitätsrichter geſtattet werden, die über 8 Tage dauernden Carcerſtrafen, inſofern nicht beſondere Gründe die alsbaldige Verbüßung derſelben räthlich machen, in den nächſten Ferien zu verbüßen.

§. 5. Der Studirende, welcher eine Carcerſtrafe zu verbüßen hat, darf ſich ohne Erlaubniß des Univerſi⸗ tätsrichters, bei Vermeidung der in den Disciplinarſtatuten angedrohten Strafe, nicht über 3 Tage aus der Univerſitätsſtadt entfernen.

§. 6. Der im Carcer Verhaftete hat ſich ſeine Koſt, das Bettwerk, das Licht, ſowie das Holz zur Heizung ſelbſt zu ſtellen.

Der Genuß geiſtiger Getränke iſt nur bis zu einem Schoppen Wein oder einer Flaſche Bier täglich geſtattet.

§. 7. Beſuche werden in dem Carcer nicht geſtattet. In den Fällen, in welchen die Beſprechung eines Verhafteten mit einem Dritten erforderlich erſcheint, kann dieſelbe von dem Univerſitätsrichter in einem andern disponiblen Raum geſtattet werden.

§. 8. Der Gebrauch des in den einzelnen Carcerräumen befindlichen, nach der Wohnung des Carcerdieners gehenden, Schellenzuges iſt auf wirklich dringende Fälle beſchränkt, und es zieht der Mißbrauch, im Intereſſe der Verhafteten ſelbſt, Ahndung nach ſich.

§. 9. Die Entweichung aus dem Carcer, der Verſuch und die Beihülfe hierzu wird ſtrenge, erſtere immer mit der Entziehung des akademiſchen Bürgerrechts beſtraft, vorbehältlich der auf Antrag der Gläubiger, rückſichtlich eines aus der Schuld⸗Haft Entwichenen zu ergreifenden weiteren Maßregeln.

§. 10. Außerdem iſt den im Carcer Verhafteten, ſowie überhaupt allen Studirenden alles dasjenige unterſagt, was dem Zwecke der Haft zuwiderläuft, was Störung in dem öffentlichen Gebäude, in welchem ſich die Carcer⸗ räume befinden, veranlaßt und was den darin zu beobachtenden Anſtand verletzt, ſowie wodurch die Carcerräume, deren einzelnen Theile, oder die darin befindlichen Mobilien beſchädigt werden. Im letzteren Falle tritt zugleich die Verbindlichkeit zur Tragung der Koſten der Herſtellung ein.

Den Studirenden iſt namentlich das Sprechen, Rufen und überhaupt jede Unterhaltung aus einem Carcerraum in einen andern und nach außen hin, ſowie auch von außen nach den Carcerräumen hin, verboten.

§. 11. Für die Aufrechthaltung der in dieſer Carcerordnung enthaltenen Vorſchriften ſind die Univerſitäts⸗ Pedellen und der Carcerdiener beſonders verpflichtet und verantwortlich..

§. 12. Die Zuwiderhandlungen gegen die in dieſer Carcerordnung enthaltenen Vorſchriften werden nach vorausgegangener ſummariſcher Vernehmung der betreffenden Perſonen je nach den Umſtänden mit Verweiſen oder Carcerarreſt, und in den Fällen, in welchen dies ausdrücklich beſtimmt iſt, ſowie bei beſonders erſchwerenden Umſtänden, mit der Entfernung von der Univerſität mittelſt ihrer verſchiedenen Arten beſtraft.