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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzoglich Hessische Universität Gießen / Großherzogliches Ministerium des Innern ; v. Dalwigk
Entstehung
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§. 7. Jede Abänderung der Statuten wird nach denſelben Beſtimmungen behandelt, welche für die Bildung eines neuen Vereins vorgeſchrieben ſind.

§. 8. Die Genehmigung der Statuten iſt zu jeder Zeit widerruflich. Erfolgt die Zurücknahme der Ge⸗ nehmigung, ſo iſt damit zugleich die Auflöſung des Vereins ausgeſprochen und darf daher derſelbe in keiner Weiſe fortgeſetzt werden. Einer ſolchen Maßregel haben ſich die Vereinsmitglieder namentlich dann zu gewärtigen, wenn ſie den Statuten entgegenhandeln, wenn ſie andere als die genehmigten Statuten befolgen, wenn die in einer Verſammlung gepflogenen Verhandlungen nicht vollſtändig in das vorgeſchriebene Protokoll eingetragen werden, wenn die Mitglieder ſich durch Ungeſetzlichkeiten bemerkbar machen, oder wenn ſie Verſammlungen halten, die zum Contrahiren von Duellen beſtimmt ſind.

§. 9. Das Großherzogliche akademiſche Disciplinargericht kann jeder Zeit einen Verein vorläufig ſchließen⸗

§. 10. Im Falle der Fortſetzung eines vorläufig geſchloſſenen oder aufgelöſten Vereins treten die auf die Theilnahme an verbotenen Verbindungen feſtgeſetzten höchſten Strafen ein.

§. 11. Alle Vergehen, deren Veranlaſſung in einem Vereine liegt, ſollen mit geſchärften Strafen geahndet

werden. Namentlich ſollen Duelle, deren Veranlaſſung das Verhalten einer Verbindung zu einer andern iſt, oder

welche bei Zuſammenkünften von Mitgliedern verſchiedener Vereine verabredet werden, mit den im Art. 70 der akademiſchen Disciplinarſtatuten erwähnten ſchärferen Strafen geahndet werden. Gieſſen, den 10. November 1854.

Großherzogliches akademiſches Disciplinargericht.

VIII. Bekanntmachung, betr. das Spielen der Studirenden an den Banken.

In Auftrag Großherzoglichen Miniſteriums des Innern wird den Studirenden der Landesuniverſität das Spielen an öffentlichen Spiel⸗Banken, insbeſondere zu Nauheim, Homburg, Wiesbaden und Wilhelmsbad mit dem Anfügen unterſagt, daß im erſten Contraventionsfall eine Carcerſtrafe von 3 bis 4 Wochen, das consilium abeundi aber in dem Falle erkannt werden wird, daß die Reiſe an den Badeort in der Abſicht unternommen

wurde, daſelbſt an der Bank zu ſpielen. In Wiederholungsfällen wird das consilium abeundi und nach Umſtänden die Relegation erkannt werden.

Gieſſen, am 21. März 1855. Großherzogliches akademiſches Disciplinargericht.

IX. Carceré Srdnung.

Unter Aufhebung der am 14. Mai 1836 ertheilten Inſtruction über die Einrichtung und Verbüßung der

Carcerſtrafen wird hierdurch Folgendes angeordnet: §. 1. Der Univerſitäts⸗Carcer iſt ausſchließlich für Studirende beſtimmt und zwar a) zum Unterſuchungsarreſt in Disciplinar⸗Unterſuchungen, b) zur Verbüßung der von den akademiſchen Disciplinarbehörden ausgeſprochenen Carcerſtrafen und der von den allgemeinen Gerichten erkannten Gefängnißſtrafen, ſowie c) zur Vollſtreckung der von dem Univerſitätsrichter in Schuldſachen gegen Studirende erkannten Per⸗ ſonal⸗Haft. Auch diejenigen Studirenden, gegen welche die allgemeinen Gerichte Perſonalarreſt erkannt haben, können auf Erſuchen der letzteren in den Carcer aufgenommen werden. In allen dieſen Beziehungen bildet die Einzelhaft die Regel. Bei Verbüßung, von Strafen, welche die akademiſchen Disciplinarbehörden ausgeſprochen haben, kann von dem Univerſitätsrichter bei vorliegenden beſonderen Umſtänden eine Unterbrechung zu einem beſtimmten Zweck geſtattet werden. Die Nichteinhaltung der dabei vorgeſchriebenen Bedingungen zieht geeignete Strafe nach ſich.