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Bekanntmachung betreffend die Prüfung der Apotheker / der Reichskanzler : im Auftrage: E ck.
Entstehung
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Bekanntmachung

betreffend

die Prüfung der Apotheker.

Bundesgeſetzblatt von 1869, Nr. 34.

Auf Grund der Beſtimmung im§. 29 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutſchen Bund vom 21. Juni d. J.(Bundes⸗ geſetzblatt S. 245) hat der Bundesrath die nachſtehenden Beſchlüſſe gefaßt:

1) Zur Ertheilung der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker für das ganze Bundesgebiet ſind nur die Centralbehörden derjenigen Bundesſtaaten befugt, welche eine oder mehrere Landesuniverſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien des Königreichs Preußen, des Königreichs Sachſen, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Mecklenburg⸗ Schwerin und in Gemeinſchaft die Miniſterien des Großherzogthums Sachſen⸗Weimar und der Sächſiſchen Herzogthümer ꝛc. ꝛc.

2) Ueber den Nachweis der Befähigung der Apotheker gelten nachſtehende Vorſchriften:

Veorſchriften über die Prüfung der Kpotheker.

§. 1. Der ſelbſtändige Betrieb einer Apotheke im Gebiet des Norddeutſchen Bundes erfordert unbeſchadet der Beſtimmung im letzten Satze des§. 29 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutſchen Bund eine Approbation Seitens einer der vorſtehend unter Ziffer 1 genannten Behörden. Dieſelbe darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nach⸗ ſtehend beſchriebene pharmazeutiſche Prüfung in allen ihren Abſchnitten beſtanden haben.

§. 2. Die pharmazeutiſche Prüfung kann entweder vor der pharmazeutiſchen Ober⸗Examinations⸗Kommiſſion zu Berlin oder vor einer pharmazeutiſchen Examinations⸗Kommiſſion bei einer Norddeutſchen Univerſität abgelegt werden. Die Prüfungs⸗ kommiſſionen, welche aus einem Lehrer der Phyſik, einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Botanik und zwei wiſſenſchaftlich gebildeten Pharmazeuten oder Apothekenbeſitzern beſtehen ſollen, werden alljährlich von der zuſtändigen Centralbehörde berufen, welche zugleich den Vorſitzenden der Kommiſſion ernennt. An Stelle eines der beiden Pharmazeuten kann auch ein Lehrer der materia medica berufen werden.

§. 3.(Zulaſſungsbedingungen.) Die Meldung zur Prüfung vor der Ober⸗Examinations⸗Kommiſſion iſt bei dem Miniſter der Medizinal⸗Angelegenheiten in Berlin, die Meldung zur Prüfung vor einer akademiſchen Examinations⸗Kommiſſion bei dem betreffen⸗ den Univerſitäts⸗Kuratorium oder, in Ermangelung eines ſolchen, bei der der Examinations⸗Kommiſſion zunächſt vorgeſetzten Behörde einzureichen. Die Meldung zur Prüfung im Sommerſemeſter muß ſpäteſtens im April, die Meldung zur Prüfung im Winter⸗ ſemeſter ſpäteſtens im November des betreffenden Jahres eingehen. Wer ſich ſpäter meldet, wird zur Prüfung im folgenden Semeſter verwieſen.