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Bestimmungen über die Verwaltung und die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 29. August 1906 [und am 13. Mai 1907]
Entstehung
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16 2. Ordnung für die Benutzung der Univerſitäts⸗Bibliothek,

E. Beſondere Beſtimmungen über die Benutzung von Handſchriften und Archivalien. § 42.

Die Handſchriften ſind, ſoweit dies möglich iſt, während ihrer Benutzung auf den Leſepulten aufzulegen und vermittelſt der an dieſen angebrachten Stäbchen geöffnet zu halten.

Wer eine Handſchrift beſchmutzt oder befleckt, oder wer in einer ihm übergebenen Handſchrift friſche Flecken bemerkt, hat dies ſofort dem Aufſichtsbeamten anzuzeigen.

Es iſt nicht geſtattet, die bloße Hand auf der Handſchrift zu halten, vielmehr muß ein Blatt unbeſchriebenen Papiers unter die Hand gelegt werden.

Es iſt unzuläſſig, mit der Hand, welche die Feder hält, die Handſchrift zu berühren oder in ihr zu blättern. Auch darf die Handſchrift ſich nie zwiſchen dem Tintenfaß und dem Schreibenden befinden. Wenn irgend tunlich, ſoll der Benutzer ſich eines Blei⸗ ſtifts oder Tintenſtifts ſtatt der Tinte bedienen.

Ohne beſondere Erlaubnis und ohne Unterlegung eines Gelatineblattes darf nichts in den Handſchriften durchgezeichnet werden.

Auch für die Benutzung von Urkunden, ſowie von Hand⸗ ſchriften, die wegen ihrer geringen Stärke oder aus anderen Grün⸗ den nicht auf dem Leſepult auſgelegt werden können, gelten die vor ſtehenden Beſtimmungen, jedoch mit folgenden Zuſätzen:

a. Handſchriften dieſer Art und Urkunden dürfen nur auf einer ebenen Fläche aufgelegt werden und ſind durch ein eiſernes Lineal, nicht durch Arm oder Hand offen zu halten. Die anhängenden Siegel ſind mit größter Sorgfalt zu behandeln.

b. Gefaltete Urkunden ſind nach dem Gebrauch wieder in die alten Brüche zurückzulegen.

28. 6. 1907. 100.