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Bestimmungen über die Verwaltung und die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 29. August 1906 [und am 13. Mai 1907]
Entstehung
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der Univerſitäts⸗Bibliothek. 15 leihende Anſtalt zur Gegenſeitigkeit bereit und mit den Verleihungs⸗ bedingungen(vergleiche§ 37) einverſtanden erklärt hat.

Solche Werke ſind in der entleihenden Anſtalt ſorgfältig auf⸗ zubewahren und dürfen nur in ihren Räumen benutzt werden.

Zur Nachbildung von Handſchriften iſt, wenn mehr als eine Schriftprobe oder ein einzelnes Blatt nachgebildet werden ſoll, be⸗ ſondere Erlaubnis erforderlich.

Für Beſchädigung oder Verluſt von Werken dieſer Art iſt als

Schadenerſatz derjenige Betrag von der entleihenden Anſtalt zu ent⸗

richten, welchen die Direktion für angemeſſen erachtet, auch wenn dieſer Betrag die Wertdeklaration überſteigen ſollte.

D. Entleihnng aus auswärtigen Bibliotheken. § 39.

In der Univerſitäts⸗Bibliothek nicht vorhandene Werke können durch Vermittlung der Univerſitäts⸗Bibliotl zet koſtenlos aus der Großherzoglichen Hofbibliothek in Darmſtadt bezogen werden, an welche die betreffenden Beſtellſcheine in der Regel jeden Mittwoch abgehen. Beſtellſcheine für Werke, die auch in der Hofbibliothek fehlen, werden nach Bedarf, in der Regel am Samstag, an andere auswärtige Bib⸗ liotheken, deren Auswahl die Direktion trifft, abgeſandt. Die Deckung der durch dieſen regelmäßigen Leihverkehr entſtehenden Koſten über⸗ nimmt die Univerſitäts⸗Bibliothek, die von den Beſtellern eine Ge⸗ bühr von 15 Pfennig für den entliehenen Band erhebt.

Außerhalb dieſer Ordnung werden Bücher aus auswärtigen Bibliotheken nur in beſonderen Fällen und gegen Erſtattung der vwollen Auslagen beſchafft.

Die Direktion kann für den Leihverkehr mit auswärtigen Bib⸗ liotheken nach Ermeſſen Beſchränkungen eintreten laſſen.

§ 40.

Um zu erfahren, an welch er deutſchen Bibliothek ein geſuchtes ſeltenes Werk ſich befindet, empfiehlt es ſich, die Hilfe desAus kunftsbureaus der deutſchen Bibliotheken in Berlin in Anſpruch zu nehmen. Die Beſtimmungen des Auskunftsbureaus können in der Univerſitäts⸗Bibliothek eingeſe ehen werden.

§ 41.

Geſuche um Beſtellungen aus auswärtigen Bibliotheken ſind nicht in die Beſtellkäſten einzulegen, ſondern ſtets perſönlich vor⸗ zubringen. Aus auswärtigen Bibliotheken entliehene Werke dürfen nur in Gießen benutzt werden.