Farbkarte 13
tät Gießen, erſter Teil, Ausgabe von 1904. g: Neufaſſung von Nr. 7
ang für die Verwaltung Univerſitäts⸗Bibliothek zu Gießen.
ßherzoglichen Miniſterium des Innern am 29. Auguſt 1906.
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8. ibliothek ſteht unmittelbar unter der Landes⸗ ng der Geſchäfte und die Vertretung der n Behörden liegt in der Hand des Direktors hek.
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Direktors iſt der dienſtälteſte unter den an⸗ hen Beamten. iſt nicht befugt, vom Direktor getroffene n zu ändern.
§ 3. nd die wiſſenſchaftlichen Beamten, Hilfs⸗ ten unterſtellt. Für ihre einzelnen Obliegen⸗ Engeren Senat zu genehmigenden Dienſt⸗ d. Im übrigen verteilt der Direktor die t ihre Ausführung.
§ 4.
werden vom Direktor angenommen und pflichtet. Der Landes-Univerſität iſt davon
§ 5. iinden nicht ſtatt. Dem Direktor und den en ſteht alljährlich ein Urlaub von im ganzen


