Druckschrift 
Promotionsordnung für die philosophische Fakultät zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 22. Mai 1902
Entstehung
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1930

Promotionsordnung der Philoſophiſchen Fakultät.

AÄnderung:

Nach Verfügung des Heſſ. Miniſters für Kultus und Bildungs⸗

weſen vom 27. Mai 1930 zu Nr. K. M. 35129 iſt folgende Ande⸗ rung der Promotionsordnung genehmigt worden:

Ergänzung zu § 8 Abſ. 4.

Auch einem Privatdozenten, der eine Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt hat, ſoll in der Regel die gleiche Beteiligung an der Promotion wie dem ordentlichen Honorarprofeſſor oder außerordent⸗ lichen Profeſſor gewährt werden, wenn er mindeſtens während vier

Semeſtern Vorleſungen gehalten hat.