1930
Promotionsordnung der Philoſophiſchen Fakultät.
AÄnderung:
Nach Verfügung des Heſſ. Miniſters für Kultus und Bildungs⸗
weſen vom 27. Mai 1930 zu Nr. K. M. 35129 iſt folgende Ande⸗ rung der Promotionsordnung genehmigt worden:
Ergänzung zu § 8 Abſ. 4.
Auch einem Privatdozenten, der eine Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt hat, ſoll in der Regel die gleiche Beteiligung an der Promotion wie dem ordentlichen Honorarprofeſſor oder außerordent⸗ lichen Profeſſor gewährt werden, wenn er mindeſtens während vier
Semeſtern Vorleſungen gehalten hat.


