Promotionsordnung für die mediziniſche Fakultät im engeren Sinn zu Gießen(Promotion zum Dr. med.) vom 16. Auguſt 1902.
Anderung vom 9. Auguſt 1905.
§ 1(Faſſung vom 9. Auguſt 1905).
Der mediziniſche Doktorgrad wird an Reichsinländer auf Bewerbung nur verliehen, wenn ſie die Approbation als Arzt für das deutſche Reich beſitzen. Die Zulaſſung zum Promotionsverfahren darf jedoch ſchon erfolgen, wenn der Bewerber die ärztliche Prüfung vor einer Prüfungs⸗ kommiſſion des deutſchen Reichs vollſtändig beſtanden hat. Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch an die Fakultät. Mit dem Geſuch iſt zu überreichen: 1) der Approbationsſchein oder ein Zeugnis über das vollſtändige Beſtehen der ärztlichen Prüfung;
2) eine Diſſertation und die eidesſtattliche Verſicherung(§ 2);
3) ein vom Bewerber eigenhändig geſchriebener Lebenslauf mit Angabe der Studienorte und-Zeiten;
4) ein Zeugnis über die Lebensſtellung.
Von der Einreichung eines Zeugniſſes über die Lebensſtellung kann nach Ermeſſen des Dekans abgeſehen werden.
Einzufügen in die„Bestimmungen über die Promotionen bei der Grossherzoglichen Landes-Universität z2u Giessen“, Aus- gabe von 1902, zwischen Seite I4 und 14
Grossh. Universitaets- Bibliothek -7. 58E 1905 GIESSEN
21. 8. 1905.— 470.


