7 5. Allgemeine Botan ik, Forſtbotanik und ſiſtliche Klima⸗ tologie... 3—4. 6. Geognoſie und forſtl liche Bodenkunde 2. 3. B. in der Fachprüf ung: a. im Finanzfach ſre 1. Volkswirthſchaftsl ehre(alle Zweige zuſammen). 4— 8. 2. Rechtsdisciplinen Gesgl.)..... 2=1. 3. Encyklopädie der Forſtwiſſenſchaft 3— 5 4. Encyklopädie der Landbauwiſſenſchaft, einſchl ießlich land⸗ wirtk hſchaftlicher Technologie......... 3.4. b. im Forſtfach für: 1. Forſtwiſſenſchaft: I. Encyklopädie und Methodologie der Forſtwiſ ſſeniähant
einſchließlich Forſtgeſchichte.. 2— 3. II. Waldbau, Forſtbenutzung und Forſttechnologie. 2—3. III. Forſtſchutz(einſchließlich Forſtinſektenkunde) und
Forſtpolitik............. 2. 3. IV. Waldertragsregelung. 2—3
V. Betriebsfächer(Wal dwerthrechnung, einſchließlich forſtl. Statik, Forſthaushaltungskunde, Jagd⸗ und
Fiſchereikunde).. 2—3. VI. Ingenieurfächer(Wal dwegebau, Forſwvermeffung und Holzmeßkunde). 2. Volkswirthſchaftslehre und Finanzwiſſenſchaft. 21.. 3. Landbauwiſſenſchaft, insbeſondere Wieſenbau und land⸗ wirthſchaftl 1 Technologie.. 34. 4. Hauptſätze des Staats⸗ und Privatrechts 2 4. § 13.
Die mündlichen Prüfungen ſind öffentlich unter dem Vorſitze des⸗ jenigen Examinators, welchen nach dem in§ 4 angegebenen Turnus die Reihe trifft. Das Lokal, ſowie Tag und Stunde des Beginns derſelben werden den Tag vorher durch Anſchlag am ſchwarzen Brette bekannt gegeben.
In der V orprüfu ig ſollen höchſtens drei Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt für jedes Fach bei einem Kandidaten höchſtens 30 Minuten, für jeden wader ren höchſtens 15 Minuten mehr.
In der Fachprüfung ſind in der Regel zwei, in Ausnahme⸗ fällen drei Kandidaten gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungsdauer be⸗ trägt für das Hauptfach bei einem Kandidaten höchſtens 1 ¼ Stunden, für jeden weiteren höchſtens 40 Minuten mehr; für jedes Nebenfach bei einem Kandidaten höchſtens 20 Minuten, für jeden weiteren höchſtens 10 Minuten mehr.


